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derselben Wandere Verfügungen einzuschalren, welche-
nicht aus der ersten folgerten; noch weniger aber
lasse sich ein Bezug auf den Art. 23 denken, dessen
klarem Buchstaben sie- zuwiederlaufen würden, in-
dem der $, 3 verordnet: „ daß keine Devolution
von einer Linie auf die andere geschehen könne, als
wenn kein Aszendent noch KollateralVerwandter von
einer der beiden Linien mehr vorhanden wäre. "
Dieß fei) ein bestimmter Text, der blos von einem
bestimmten Texte wiederrufen werden könnte; keines-
wegs aber von der letzten Phrase des Art. 42, die
blos zur Erklärung des vorhergehenden Artikels die,
nen könnte.
Vergebens würde man den Einwurf.machen, daß
die Art. 36, 40 und 43 die Theilung der Erbschaft
zwischen die beiden Linien blos in Ermangelung von
Nachkommenschaft, von B rü d e r tt oder Schwes-
tern zuliessen, ohne zwischen vollbürtigen oder
HalbGeschwistern zu unterscheiden. Der HalbBru-
der sey es nur zur Hälfte, und stelle den Erblasser
auch nur zur Hälfte vor; die Erbschaft sey in die,
sem Falle zugleich aszendental und kollareral; der
HalbBruder erbe seiner Seits in seiner Linie d.
i. die Hälfte; die andere Hälfte gehöre dem, den
das Gesetz in Ermangelung von Geschwistern zur
Erbschaft berufen habe. Sonst könnte der Halb-