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Mad. Macmahon habe sich nothwendig an die Tribnnalien
des Ihrigen, daß sic nie verlassen, wenden müssen, um ihre
Scheidung zu erwirken.
Allein cs sei) sogar gewiß, Las; er gleich allen andern ge-
fluchteten Irländern daS Bürgerrecht in Frankreich erlangt ha-
be : zwar sehen nicht allen NaturalisationsVriefc ausgcftrtigt
worden, weil dies bei der Menge unmöglich gewesen; allein
sie seycn in Masse, sowohl durch die zu ihren Gunsten getrof-
fenen politischen Verfügungen als durch die gesellschaftliche
Existenz, die man ihnen in Frankreich gestattet und ihre Zn»
lassung zu allen ÄZurden, naturalisirt worden. Man brauche
zu dem Ende nur die Briefe vom i Merz 1724 nachzulcien,
worin» sich folgende Ausdrücke befinden; „ wir haben sie im-
mer wie unsere eigene Unterthanen behandelt und gewollt daß
sie alle Rechte und Privilegien wie die «ingcbohrncn Franzo-
sen gcniessen sollen/ohne deshalb gehalten zu seyn, Natura-
lisationsVriefe zu nelnnen. „
Die Beschlüsse Morgan von 1746 und vom 21 Jänner 1784
bewiesen daß diese Vvrthcilc auch auf die Nachkömmlinge der
irländischen Flüchtlinge ausgedehnt worden waren; wäre aber
alles dieS noch nicht hinlänglich so sey doch Macmahon
durch die Annahme der Konstitution von l?Yl, unwidcr-
sprechlich rin Franzose geworden; der Art. 3 Titel II. verfü-
ge daß die Fremden in Frankreich nach fünfjährigem Aufent-
halt, wenn sic eine Französin« geheurathct haben, Franzosen
werden, welche Bedingungen Macmahon all, erfüllt; er
seh es endlich durch seine Unterwerfung unter die Statuten
von Paris und die Erwählung seines Wohnsitzes auf Zöle de
France geworden.
Wenn also der Franzose Macmahon ißt iir der Elgcnschaft
eines englischen Majors austrcte, sei) er nichts als ein Ue-
bcrläuscr, der den Lchuz der Gesetze nicht mehr anzuslehcn bei