Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 2 (1804))

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aber nicht vergessen, daß Vater und Mutter bei
-er regulären Erbfolge im Erbrecht ganz ver-
schiedene Personen sind, und nicht in dem min,
desten Verhalmiß gegeneinander stehen; daß al,
so der überlebende Gatte in Erbrechte des Ver-
storbenen soviel das Eigenthum betrifft n i e ein-
tretten kann. Nur einige nutznießliche. Vorchei-
.. le wachsen dem Uebcrlebenden auf das Erbtheil
des vorhergehenden Verstorbenen zu.
K II. EL H
36. Wenn keine legitime Deszendenten , Voll-
A3* bürtige oder HalbGeschwister, oder legitime
Deszendenten von solchen vorhanden sind ; so
erben der Vater und die Mutter jedes die Half,
tr; ist nur der Vater, oder nur die Mutter
am Leben, so erbt solcher oder solche nur seine
Halste zum Eigenthum, dabei aber e i n D r i t-
44. t h e i l der andern Halste n u tz n i e ß l r ch.
. Das Eigenthum dieser -Halste fallt dem oder
den nächsten entfernteren Aszendenten in glei,
... chem Grade, oder in deren Ermangelung den
nächsten Kollateralen zu, wie in der dritten
und vierten Klasse gesagt wird, der Heberte-
bende kann auch diese Halste erben, siehe §.24.

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