Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1, Bd. 1 (1804))

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22. Das Gesetz erkennt zwar beider Vererbung
keinen Un terschiev der Güter an, das
heißt: ob solche bewegliche-ober unbewegliche,
Rechte oder Klagen sind, und von wem und
auf welche Art und Weiße, ' oder durch wel-
chen Titel, der- Erblasser solche erhalten oder
erworben hatt
37. Es findet aber dennoch eine wichtige Aus-
nahme in Ansehung der Güter, welche dem
Erblasser von- seinen' Aszendenten geschenkt
(üwlo §rnwno übertragen) worden sind, statt.
Denn der Schenker 'nimmt alsdann die ge-
schenkte Sache,' wenn sie noch vorhan-
den ist, zurück. Ist solche veräußert, der
' Preiß aber noch vöss dem Erwer-
'ber zu b ezahlen) st nimmt er den Preiß
statt det Sache. . •
Hatte der Beschenkte''solche bei ftinem Ab-
>sterben nicht mehr in selner Gewalt, es ftl>
' aus' waS' für einem Gründe es immer wolle,
- aber ?iNe bechtliche Klage, das Ei-
genthum uud den Besitz Und Genuß , oder ei-
nes oder den andern, zurückzufördern, so geht
diese'Klage auf den Schenket über.
- Es-folgt hieraus, daß das Rücknahms-

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