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»esteht aus einem Prätor, feen Proprätoren drei
. Suppleanten, dem Kommissar, seinen Substitu-
ten, und dem Greffier. Der Pratorist Präsident
mehrerer Tribunalien, und kann nicht langer als ei»
Jahr in derselben Division prasidiren, die Prätorrn
kommen jährlich in Paris zusammen, um der Re«
gierung über die GerechtigkeitsPflege Bericht zu er«
statten. Bei Geschwornen besteht das Tribunal aus
dem Praror, der entscheidende Stimme hat, und
dein Proprator. In allen andern Fallen richtet der
Prator oder der stellvertretende Proprator mit zwei
Propratoren oder Suppleanten. Der Prator oder
sein Stellvertreter verhört die Gefangenen, und be-
ruft die Geschwornen, die er in ihren Verrichtun-
gen dirigirt. Die Verrichtungen des Kommissars
bleiben die nämliche, wie bisher. Dies Kapitel be-
stimmt ferner die Art, wie im Fall eines Verbrech-
ens gegen den Prator, den Proprator, oder den Kom-
missar verfahren wird.
Fünftes Kapitel. Prozedur von dem pein-
lichen Gericht. Vor derselben muß, der Fall eines
besonder» Gesetzes ausgenommen, die Anklage er-
kannt seyn. Nach der Ankunft des Angeklagten im
Arresthaus hat er fünf Tage, die bis dahin ge-
schehene Nullitäten zu reklamiren, nachher ist die,
ses Recht, welches auch dem Kommissar zustehk,
verloren. Der Vercheidiger des Angeklagten kann
die Papiere auf der Greffe einsehn. Das Tribunal
- erkennt über dre Gültigkeit der Prozedur. Die von
den Geschwornen ist beinahe dieselbe wie bisher.
Nach Eröfnung der Sitzung dürfen dre Geschwor-
nen mit niemand mehr von Aussen kommuniziren.
Die Erklärung der Geschwornen muß immer ein-
stimmig seyn; sie ist allgemein: der Angeklagte ist
schuldig, und umgekehrt. Auf die Frage des Tri-
bunals können sie erkennen, ob er zu entschuldigen