7.4.2.
Schiedsrichterliche Urtheile
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B.
SchiedsNichterliche Urth eile.
■i) Sind die Schiedsrichterliche Urtherle dem Kassations-
Gesuch unterworfen, wenn die Parthepen sich durch
den KompromißAkt weder diesen Weg noch die Ap-
pellation Vorbehalten haben?
Der Art. 211 der Konstitution vom 3 Jahre hatte
diese Frage förmlich entschieden: „ die Entscheidung
der SchiedsRichrer ist weder der Appellation noch
dem KassationsGesuch unterworfen, wenn die
Parthepen sich diese Befugniß nicht ausdrück-,
lich Vorbehalten haben. „ Allein diese Verfügung
ist aus jene Schiedsrichterliche Urcheile nicht an-
wendbar, die von der Verkündigung des Gesetzes
vom 20 August 1790 bis zu jener der Konstitution
vom Jahr 3 erlassen worden sind, noch auf jene
die seit der Abberufung dieser Konstitution erfolgt
sind. Die Frage rcduzirt sich daher auf die: ob
die Parthey, welche sich diese Befugniß zu appel-
liren nicht Vorbehalten hat, eben dadurch auf die,
Kassation nachzusuchen, Verzicht geleistet habe?
Das KassationsGericht hat nach einer langen Ve-
mhschlagung, am 24 Messidor 9 I. diese letzte