Objekt : Svarez, Carl Gottlieb: Unterweisung für die Parteien zu ihrem Verhalten bei Prozessen und andern gerichtlichen Angelegenheiten

Von  einig.  besond.  Arten  des  Prozesses.  129
sicht  erhalten,  so  wendet  er  sich  sogleich  an  seinen  orAnmel ¬
 =
  zur
dentlichen  Richter;  uͤbergiebt  das  aufgenommene
Indult.
Verzeichniß  seines  Vermoͤgens  und  saͤmmtlicher
Schulden;  zeigt  die  Umstaͤnde  an,  welche  ihn  fuͤr
jetzt  hindern,  seinen  Glaͤubigern  sofort  baare  Zahlung ¬
  zu  leisten,  und  maͤcht  sogleich  angemessene  Vorschlage, ¬
  auf  wie  lange  er  Nachsicht  noͤthig  habe,  und
wie  er  in  der  Zwischenzeit  die  Glaͤubiger  dafuͤr  sicher
stellen  wolle,  daß  die  Vermoͤgensmasse  nicht  vermindert, ¬
  und  ihnen  die  Zinsen  richtig  bezahlt  werden.
Eine  solche  Nachsicht  wird  Indult  genannt,  und  Dauer.
nicht  laͤnger,  als  hoͤchstens  auf  Drei  Jahre  zugestanden, ¬
  welche  von  dem  Tage  angerechnet  werden,
an  welchem  die  Nachsicht  entweder  durch  Vergleich
mit  den  Glaͤubigern,  oder  durch  rechtskraͤftiges  Erkenntniß ¬
  verstattet  ist.
Die  Sicherheit  kann  durch  Grundstuͤcke,  durch  Beschaffenheit ¬
  der
bewegliches  Unterpfand,  oder  durch  Buͤrgen  bestellt
Caution.
werden.  Bei  Landguͤtern  muß  sie  innerhalb  der  ersten ¬
  zwei  Drittel,  und  bei  Haͤusern,  Gaͤrten,  Weinbergen, ¬
  und  andern  staͤtischen  Grundstuͤcken,  innerhalb ¬
  der  ersten  Haͤlfte  des  sichern  Werthes  angewiesen ¬
  werden.  Sind  bewegliche  Unterpfaͤnder  zur  S
cherheit  angeboten,  so  ist  bei  Gold,  Silber,  und
andern  dergleichen  Dingen,  welche  einen  festen  Preis
haben,  der  ganze  durch  die  Taxe  vereideter  Sachverstaͤndiger ¬
  ausgemittelte  Betrag,  bei  andern  Sachen
aber,  je  nachdem  ihr  Preis  mehr  oder  weniger  abwechselnd ¬
  ist,  zwei  Drittel  oder  die  Haͤlfte  der  Taxhinreichend. ¬
  Soll-endlich  die  Sicherheit  durch  Buͤrgen ¬
  bestellt  werden,  so  muͤssen  sie  hinlaͤnglich  angesessen ¬
  seyn,  und  die  Sicherheit  durch  Eintraͤgung
auf  ihre  Grundstücke  wirklich  uͤbernehmen.  Guter,
Hebungen,  ausstehende  Kapitalien  und  Buͤrgen,  die
sich  außerhalb  der  Koͤniglichen  Lande  befinden, ¬
  sind  einlaͤndische  Glaͤubiger  zur  Sicherheit
anzuAnterw. =
  für  Parteien.
            
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