8.
Rechtsgeschichtliche Bemerkungen
von Puggé
Rechtsgeschichtliche Bemerkungen
von Pu gg 6.
I. Zur Lehre von der Bonorum Venditio.
tjnt kurz den historischen Zusammenhang der Bonorum
Venditio mit dem älteren Schuldrccht anzugeben, kann ich
mich auf das berufen, was Herr G. St. R. Niebuhr in
der neuen Bearbeitung seiner Römischen Geschichte *) darüber
gesagt hat: wir werden dort belehrt, wie der Nerus und
Adjudicatus verschieden sind, daß das poetelischeGesetz nur
das Nerum der Person abschaffte und die Fiducia an des-
sen Stelle allgemein ward, und daß mithin die Addiction
wegen Verschuldung oder Verbrechen allerdings noch nach je-
nem Gesetz über den hannibalischen Krieg hinaus fortbestan-
den habe. Aber auch sie sey abgeschafft und an ihre Stelle
sey die possessio bonorum debitoris gekommen, wie auch selbst
im Ausdruck sectio bonorum an die sectio corporis debito-
ris mahne. In zwey Puncten weiche ich jedoch von dieser
Darstellung ab und diese muß ich zuerst berühren. Zuvörderst
darin, daß ich die Dauer der Addiction später hinabsctze und
annehme, sie und die Venditio Bonorum hätten eine Zeit
lang nebeneinander bestanden ^). Dann aber scheint es mir
als müsste man sagen die Vend itio Bonorum sey der per-
1) Römische Geschichte Bd. 1- S- 600 u. d. flgg. nament-
lich S. 604. Anmerk. 1199.
2) Cicer, pro Flacco c. 19 — 21. Legis Kubriac c. 21« 1. 19. c.
22, 1.46. seqq. Verql. He ffter Institutionen des römisch- und
Leutsch. EivibProceff- S. 550 namrntl. Anmerk. 17-