Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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2. Was die Dkenstbarkektsrechte betrifft, so ist wohl nicht
zu bezweifeln, daß da wo eine auf gerichtlichem Wege (in
jure cessio) zu bewirkende Bestellung eines Dienstbarkeits«
rechts möglich ist, die Schenkung zur vollkommenen Rechts-
bcständigkeit gelangen kann: und ich möchte sogar nicht ein-
mal eine quasi traditio fodern. Wenn sich erweisen ließe,
daß auch bei den körperlichen Sachen, sobald die Ucbcrtra«
gnng durch in jure cessio erfolgt war, auf die Ukbergabe
nichts weiter ankam (vgl. §. 3. a. E.); so würde ohnehin
kein Streit sein können: dagegen ließe sich etwa behaupten,
daß auch bei den ländlichen Diensibarkeitsrechten, obgleich
sie res mancipi waren, wegen der Unmöglichkeit einer ei-
gentlichen Uebergabe dennoch keine Schenkung möglich war,
die auf volle rechtliche Wirksamkeit Anspruch machen konnte.
So wäre denn auch eine Schenkung durch bloße vertrags-
mäßige Festsetzung einer Dienstbarkeit, wie sie sonst bei
Provincialgrundstücken genügte, nicht ausführbar, weil die
quasi traditio, auch wenn sie hinzukäme, doch immer nicht
als ein vollendetes Weggeben angesehen werden konnte. (Vgl.
H. 210.) iS).
§. 5. Ich nehme nun die Untersuchungen auf, welche
früher bei Seite gestellt worden sind: zuerst die wichtigere,
ob die Vollziehung der Schenkungen allgemein erfordert
wurde, oder ob dieses Erfodcrniß nur die das Maaß des
Cincischen Gesetzes übersteigenden Schenkungen betraf. Im
ersten Fall würde es eigentlich nur bei den unbedeutenden
facta per acceptilationem praestitisti liberationem; omnis agendi vi*
perempta est. Vgk. L. 1?. D. de donatt. M 5. Eme Spur der bei
dkm bloßen pactum de non petendo (tnmrenben Unwirksamkeit hat
sich in L. i.§. 1. D. quib. mod. pign. solv. ‘J0. ö. erhalten. Aus L. 18*
C. de denatt. 6. 54. ließe sich allenfalls die Wirksamkeit eines pactum
de non petendo ablriren, aber der kaiserliche Bescheid drückt sch viel
zu unbestimmt aus, als daß er einen solchen Schluß genügend recht«
fertigen könnte.
löJVat. §. 233. „Si stipendiariorum proprietatem dono dedisti ... ;
donatio irrita est, si vero usumfructum in eam contra quam suppli-
cas» contulisti, usumfructum a proprietate alienare non potuisti/«

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