Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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Beweis dieser drey zusammen, erfordert wäre, der doch fast
«ie zu führen ist, das Recht in Widerspruch mit sich selbst
sein eignes Institut untergraben hätte. Und wie hätte
denn die oben angeführte L, 2. C, de servitutibus
ganz vom Precarium schweigen können? Sodann
sittdet sich ja auch dieses selbige Requisit der drey negativen
Potenzen, nicht bloß, bey der Ersitzung, sondern auch
wie schon oben vorgekommen, bey bloßen J'nterdicten.
Man denke doch nicht, daß es ja der Richter in seiner Ges
Walt habe, wenn er nach geführtem Beweise sähe, wie uns
möglich das unter den vorhandenen Umständen sey, dieß
alles darzuthun, es weniger genau zu nehmen und billige
Nachsicht zu haben, etwa für dasmal auf das »der Regel
nach nichts — und dennoch hier voll — beweisende nescio
der Zeugen« sich lehnend; denn man verlasse sich einmal auf
seine oder eines andern Richters (wie oft nach unsrer Ges
richtsverfassung) billige Nachsicht bey Beurtheilung eines Bes
-weises, den man bestimmt und speciell in allen seinen wesent-
lichen Theilen aufgelegt, und auf den die Partey aus. dem
Jnterlocnt ihr Recht erworben hat.
Folglich bleibt nichts Anderes übrig, als das ostendat
iit L. 10 cit. von dem Erg ebn i ß der ganzen Beweis-
Handlung, d. h. des Beweises und wenn dergleichen ge-
führt worden, des directen und indirecten Gegenbeweises zu
verstehn 20), dem confessorifch klagenden oder ercipirende»

20) Daß.Ulpian sich hier so ausdrückte, rechtfertigt sich vielleicht
daraus, daß das Dewcisverfahren bey den Römern überhaupt mehr
aus einem Stück war; zumal wenn keine Exceptio der Actio, oder
keine Replica bei-Exceptio entgegengesetzt wurde. Das ist nun gerade
hier der Fall, Ivo die samuitliche» in Frage stehenden Thathandlungcn
unstreitig zu dem Klagrechr der Actio confessoria oön- zu dem Einrede-
recht der Exceptio confessoria gehörten, aber in ähnlicher Art, wie zu dem
Klagrechr aus einem Contraer gehört, daß noch keine Solution ge»
schehen oder kein wesentlicher Jrrthum zu Anfang muß vorhanden
gewesen feyl. So konnten dem Schriftsteller leicht die drey Requi-
site aus dem Ganzen, was hier zum Recht und zum Beweis, gehörte,
hervortrrken, und er diese durch sein »nt ostendat« verbinden.

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