Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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Da ich fle aus dem Gebächtniß niederschreibe, so kann ich
für die Identität der Nebenumstände grade nicht einstehen,
in den wesentlicheren Dingen stimmen fle aber mit den Akten
überein.
Erster Fall.
A hatte zu gewissen Zeiten im Jahr in einem Gebüsch
kurzes Holz zu fällen, um dieß auf einer Schubkarre nach
seiner Hofstelle zu bringen. Zwischen dieser und dem Gebüsch
befand flch eine Wiese seines Nachbarn B, über welche ein
Fußweg dahin führte. Diesen Fußweg benutzte A wiederholt
zu diesem Zwecke, und fuhr mit seiner Schubkarre hinüber,
und holte flch Busch, da er sonst einen weiten Umweg hätte
machen müssen. Das erweckte einen Rechtsstreit, da in der
Folge B dieß nicht leiden wollte. A behauptete dieß lange
Zeit und viele Jahre lang gethan zu haben, in dem Gedanken,
daß er dieß als ein altes Recht seiner Hofstelle ausübe. Der
Gedanke, daß er ein solches Recht ausüben wollte und die An-
maßung ward ihm nicht bestritten, wohl aber die Wirklichkeit
des Rechts auf alle Weise, und so insbesondere, daß, wie er
behauptete, er durch seine und seiner Vorweser Handlungen die
Servitut verjährungsweise könne erworben haben. B hatte in
der Zwischenzeit sein Grundstück mit der Wiese verpachtet ge-
habt; aber man konnte nicht annehmen, daß er absens war,
denn sein Aufenthalt war in demselben Lande, in derselben
Provinz wollen wir sagen. .DieEntscheidung war nun darauf
gestellt, was außer der Ausübung des Rechts an sflch, noch
an Zeitdauer und sonst erfoderlich gewesen, damit die Servi-
tut durch Verjährung erworben würde, und was demnach
derjenige, welcher flch auf diese berief, zu beweisen hätte.
Zweiter Fall.
In einer Stadt wohnte Pf neben P. Zwischen ihren
Häusern befand flch ein geräumiger Hof, der dem P allein
gehörte. A hatte eineWeberwerkstatt, die nach dem Hofe hin
Fenster hatte, und von dieser Seite her großen Theils ihr

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