Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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um jenen Schaden zu -beseitigen/ genügt es, eine actio doli
oder in factum zu geben.
Auch dicß läst sich durch eine von den Jnnomknat-Con-
tracten im römischen Recht hergenommene Analogie recht-
fertigen. Bey diesen bekanntlich wurde nur der, dem die
Nachleistung oblag, obligirt, der Vorleistende war gar nicht
gebunden; so lange noch nicht die Nachleistung erfolgt, also
alles erfüllt und abgethan war, konnte er aus bloßer Reue
das Gegebene zurückfordern. Dennoch mußte er den durch
seine Vorleistung veranlaßten Aufwand erstatten,
L. 5. pr. D. de condictione causa data,
worauf ohne Zweifel eine Exceptio doli oder in factum
gegen die Condictio, und auch wohl erforderlichen Falls
eine Actio, die nur keine Contractsklage war, gegeben wurde,
«ut indemnitas tibi praestetur eius quod expendisti.» Im-
mer, versteht sich, wird in allen solchen Fällen vorausge-
setzt, daß der Kläger nicht durch eine verhält«ißmäßige Zö-
gerung oder sonst eine Schuld den Widerruf oder den Scha-
den herbeygezogen hat; und so ist hie»? alles immer ex
aequo et bono zu beurtheilen.

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