Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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gebunden seyrr müsse, im allgemeinen zugeben, und der aus-
gestellte juristische Begriff läßt sich doch immer uoch retten.
Zuerst, so wie der Consensus noch juristisch nichts ist, so
lange er nicht erklärt, d. h. dem Bekommenden, was
denn natürlich, auch ein Mandatar des Andern seyn kann,
mitgetheilt worden ist, so daß dieser ihn begriffen hat; eben
so ist auch ein Dissensus, der sonst etwas vermögte, doch
ohne Wirkung, so lange er nicht in demselben Sinne er-
klärt ist. Folglich ist der genehmigende Brief eher zur
Stelle gekommen, als der widerrufende, so ist der Widerruf
für nichts. Dieser Fall ist auch wohl dem Fall der L. 17.
§. l. D. pro socio analog, wenn man es in diesen hinein-
zieht, da ein Brief mit der Aufkündigung abgesandt wurde,
aber die Absicht des Briefstellers war, daß er jetzt schon,
augenblicklich die Societät aufrufen wollte, gleichwie wenn
er dieß in Abwesenheit des Andern bloß vor Zeugen that.
Hier solle bis der andre die Aufkündigung erfahren, alle
Gemeinschaft bleiben; bloß so weit sie dem Aufrufendeu in-
zwischen neuen Gewinn bringen würde durch den Erwerb des
Andern, soll sie nicht beachtet werden, denn dieser konnte ihm
nicht aufgedrungen werden, und also auch er nicht hinterher
noch ihn an sich ziehn. Er wollte etwas, was juristisch
nicht thunlich war, so lange er seine Absicht dem Andern
nicht verständlich gemacht hatte. Den Verlust, den er in-
zwischen selbst machte, muß er doch allein behalten, denn
was hatte er noch Societätsgeschäfte gegen seinen eignen
wenn auch nur einseitig erklärten Willen zu machen? Anders
natürlich, wenn die Meinung des Briefes die war, — und
dieß muß natürlich immer präsumirt werden—daß die Societät
erst aufgcrufen seyn solle beym Empfang desselben, denn da
theilt er inzwischen gemachten fremden Gewinn und eignen
Verlust so gut als fremden Verlust und eignen Gewinn.
Aber es kann sich auch zutragen, daß von den sich im
Lauf durchkreuzenden Briefenderwiderrufende zuerst ankommt.

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