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X. 55,'pr. D. h. k. Faiiltis l. 6. 'ad "L. Jul. et Pap,
-Senatus censuit, placere mortis causa donationes fac-
tas in eos, 'quos lex prohibet capere, in eadem 'causa
haberi, in qua essent, quae testamento bis legata
essent , quibus 'capere per legem.Wbn liceret.
Zu einer solchen Ausdehnung mogten manche Juristen über-
haupt nicht geneigt seyn, da die hex cadueana -nicht ZN beit
beliebtesten Gesetzen gehörte; und so mogle auch das Seuatns-
Eonsult chieanirt werden. Daß die m. c. donatio aber regel»
mäßig das Eigenthum übertrüge , tonnte nur in sofern in
Anrege gebracht werden, als dabey der Begrifs-Unterschied
vom Legat noch sichtlicher hervortrat; im übrigen wußte man
auch eine solche Schenkung mit Suspensiveffeet doch vom
Legat recht wohl zu unterscheiden, und wo nur suprema vo-
luntas war, da war auch das Gesetz gefährdet. Allein Pau-
lus in L. 35 rechnet grade auch solche Fälle auf, und stellt
sie also unter das Gesetz, in denen alle Revoeation, so weit
das überhaupt seyn konnte , ausgeschlossen war. Und so konnte
er in einem folgenden Eapitel derselben Schrift (h. 37 eod.—
Eine Stelle aus Ulpian's Commentar zu derselben Lex ist im
Eontert eingeschoben) allgemein sagen:
»Illud generaliter meminisse oportebit, donationes mor-
tis causa factas, legatis comparatas: quodcunque igitur
in legatis iuris est, et in mortis causa donationibus
erit accipiendum.
Was schlechterdings nicht Weberin, ursprünglichen noch im
Zusammenhang der Compilation, von einer absoluten, son-
dern nur von einer Gleichstellung in Beziehung aus die Ler
Papia zu verstehen ist, wie das ja sonnenklar am Tage liegt.
Es erstreckte sich aber dieß auch noch über die mortis
causa donationes hinaus aus jede mortis causa capio, so
daß Paulus in L, 9. eod. sagen kann:
»Omnibus mortis causa capere permittitur, qui scilicet
et legata accipere possunt.«