Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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Constitution des Severus sich auf-einen testatus decedens
bezogen habe, weil hier nur eine Vergleichung mit Legat mög-
lich gewesen, so hatte man sich-auch über die Ausdehnung
auf Jntestaterbfolge streiten können. Cujaz beruft sich auf
Marcian 'Ä I.. 20. §. 1. D. de legst, praesiand;: »quoniam
oomparatio nulla legatorum occurrit« (Not. 194 in f.). Allein
das hat dort eine besondere Beziehung auf Collation zum Zweck,
der virilis portio , und bey der Jntestaterbfolge waren weder
Legate noch Fideicommisse noch Schenkungen.T. h. gegen die Re-
gel aufrecht zu erhalten. In unserin Fall lag es zu nahe, es
mit.den m. 0. donationes wie bey den Fideicommifstn zu halten,
«nd. in Gordian's L. 2. C. k. t., welche nach Cujaz die
neue Constitution seyn soll, ist keine Neuerung angcdeutet W).
\16. Allerdings war man hier am nächsten daran, das
Wesen, der- m. c. donatio: Unabhängigkeit von der Beer-
bung, zu verletzen, denn die Schenkungen wurden hier ge-
wissermaaßen in die Erbmasse hineingezogen ^ indeß man ging
nicht weiter als man muste, damit nicht die Antretung in
dieser. Art vereitelt würde, [uttb so blieb der Charakter im
übrigen unangetastet. Damit nicht die geschenkte Sache (etwa
durch das Interd. quod legst.) in die Erbmasse hineingezogen
werde, ward eine eigne Lotio in factum gegen den Beschenk-
ten gegeben auf den verhältnißmäßig berechneten Werth.
47. Roch ferner gehört 4) hicher die Incapaci tat der
Lex Julia et Papia. Die Ler hatte die raort. c. donationes
nicht ausdrücklich mit hineingezogen. Sollte sie daher nicht
umgangen werden, so mußte dieß so. gut wie bey Fideicom-
missen durch ein Senatvs - Consult auch hier ergänzt
werden.
199) Auch L. 5. C. ad L. Falcid. spricht ganz allgemein. Wer
durch die immodica donatio gelitten hatte, erhielt eine Actio in factum
oder nach Umständen eine replicatio in factum. L. 77, §. 2. de Legat. II.
L. i5. pr. D. ad Leg. falcid. L. 1. §. 5. D. quod. Legator. Bergt.
L, 3a. §. 1. D. de donat. Int. v H et nr,. L. tu. C. ad Leg. Falcid.
Vat. §. 381. 239.
200) Gaius XI. 286,.

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