Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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sich denken, baß man sie zuweilen zu umgehen trachtete. Dreß
aber konnte schon früher durch Schenkungen T. h., als durch
Fibeicommisse geschehn *9*);- obgleich diese nicht lange mehr
ausblieben. Von dem die eigentliche Schenkung berührender»
Fall, da man die Reue ausgeschlossen hatte, ließ sich das an»
wenigsten besorgen. Wo aber ambulatoria voluntas war bis
zum Tode, da konnte man m. c. donatio sq gut wählen, wie
Legat, zumal wenn bloß stipulirt wurde; dann gab der Erb-
lasser gar nichts heraus bey seinen Lebzeiten, es war das
also faktisch ein Legat. Dennoch übereilte man sich hier nichts
das Recht der Legate auf m. c. donationes auszudehnen.
Nachdem schon Antoninus Pius ^6) die Falcidia auf In-
testaterbfolge, damit man sich ihr nicht durch Fideicommisse
entziehen könne, erstreckt hatte, wandte sie erst Severus
auf m. c. donationes an. Es scheint nicht, daß dieß vorher
schon in der Praxis geschehn war, denn Papinian ittL.42.
§. i. h. t. spricht von einem antiquum jus, d. h. was vor
der Constitution des Severus für beide Schcnkuugsarten
gleich gegolten habe. Es war hier also ein entschiedenes Recht
vorher und nachher: worüber konnten denn die Juristen strei-
ten? Vielleicht auch hier wieder über ienen Berührungsfall;
obgleich man auch bey diesem mit Papinian (L. 42. eit.)
sagen könnte: »baee lege certa donantur, et morte insecuta
quodommodo bonis auferuntur«. Diese Worte scheinen es
recht klar anzudcuten, daß bey jeder m. c. donatio die Gabe
erst durch den Tod' den Gütern entschieden entrissen wird,
ohne daß sie darum erst in die Erbschaft kommt. &7)
15. Wäre des Cujaz 198) Meinung richtig, daß die
195) Die Lex Furia und die Lex Voconia hatten durch Allgemein-
heit des Ausdrucks vorgescbn. Oaius II. 225. IV. 23. Ulpian I. 2.
iQfj) L. 18. pr. D. ad L. Falcid.
197) Vcrgl. L. 27. in f. D. h. t. Ucberhaupt kann eS sehr wohl
scyn, daß hier so wie m mehreren andern Fällen umfassende theorctis
sche Streitigkeiten obwalteten, die sich von praktischen und selbst von
solchen, die de Lege (constitutione) condenda geführt wurden, unter
diesen Kaisern nicht rein scheiden ließen-
198) Odserv. XX. Q.

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