Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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volle Dauer und Bestätigung deS Geschenks, daß es nun
auch sein und seiner Kinder Erbe geworden/ der schon erkal-
teten Hand desselben zu verdanken hat.
8. Nach diesen Prämissen halte ich es für rein unmög-
lich, daß irgend ein römischer Jurist, dessen Name auf uns
gekommen ist, sollte haben glauben können, daß Legat und
I». o. donatio eins seien, oder daß sie im Wesentlichen ein-
ander gleich ständen, oder daß die m. c. donatio nur eine
Art des Legats sey, oder wie die Redensarten weiter heißen,
wodurch diese beiden selbständigen Rechlsinstitute! im Grunde
identificirt werden sollen. Eben so wenig aber kann ich glau-
ben, daß Einer ste der inter vivos donatio jemals, auch nur
einen Fall derselben, sollte gleich gestellt haben185), denn hier
sowohl als dort sind die Grenzen mit sichrer Hand abgesteckt.
Wo man nur liest, wird man dieses immer finden: das an-
gegebene Criterion ist hier wie dort nirgends verwischt.
Nur ein Fragment der Pandekten, von Paulus, dessen
wir oben (S. 328.) schon einmal beyläufig erwähnten, scheint
sich dagegen aufzulehnen, es ist I,. 2. v. de Publ. act. Die-
ses wird z. B. von Westenberg 186) dafür angeführt, daß
die m. c. donatio ohne Tradition das Eigenthum über-
trage. Da dicß für das geltende röm. Recht gesagt ist, so
kann keine andere Vermittlung durch Mancipation oder auch
185) Wenn es in L. 67. §. 1. D. de V. 8. (Ulp. 1.76 ad Edict.)
heißt: donationis verbum simpliciter loquendo omnem donationem
comprehendisse videtur, sive mortis causa, sive non mortis causa
fuerit, so zeigt dieß nur, daß es eine Verbindung geben konnte, wo
das Wort donatio beide Arten begrif, und allerdings haben auch
beide einen Geschlechts-Begrif, was das Legat allein weder mit der
inter vivos d., noch mit der mortis c. d. hat, obgleich alle drei in
einem viel mehr ausgeweiteten Sinne donationes d- i. freie Gaben
sind-' Es ist auch möglich, daß in dem Geschäft selbst das Wort donatio
ohne Beysatz gebraucht wurde, und der Zusammenhang oder die Um-
stände entscheiden müssen, was gemeint sey. Mehr zeigt -L. 67 nicht
an. Daß augenblicklich etwas gegeben wird, sey es auch daß die Uer
bertragung ins Eigenchum einmal bis zum Tode aufgcschobcn wird,
das ist cs was beide Schenkungsarten unter einen Begrif stellt, nur
als sehr berschiedne Species derselben Gattung-
L86) Princip. iur. k. t. §. 10.

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