Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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die Condictio findet Statt 173)* Allein diese Neue kann beson-
ders ausgeschlossen werden m).
Ist dagegen die Schenkung bloß auf den unbestimmten
Tod gestellt, so fällt der Revocationsfall weg, der durch die
Rettung aus der Gefahr von selbst eiutrat. Aber cs bleiben
die zwey Fälle übrig:
1) da der Schenker den Beschenkten überlebt (»si alteri
supervixit), Und
2) da der Schenker die Schenkung widerruft. Aber auch
hier kann, so wie im vorigen Fall für die Zwischenzeit, bis
sich der Ausgang entscheidet, der Widerruf ausgeschlossen wer-
de». Im Grunde ist es auch hier eine Zwischenzeit der Ge-
fahr, für welche die Reue aufgehoben wird, nämlich zwischen
der Schenkung und dem vielleicht dem Schenker früher als
dem Beschenkten drohenden Tode. Dann bleibt allein no. l.
übrig, welche Revocation niemals fehlen darf, wenn nicht
die dann nur so genannte mortis causa donatio in eine perfecta
et absoluta donatio übergehn soll. Daher hebt es zwar den
Charakter nicht auf, wenn beliebt worden,
»ut non aliter reddatur, quam si prior ille, qui ac-
cepit, decesserit;«
ist aber bedungen,
»ut nullo casu sit repetitio«
oder was dasselbe sagt,
»ut nullo casu revocetur«
d. h. »daß die Schenkung in keinem Fall zurückgehn solle« so
kommt es noch darauf an, ob dieß so ausgelegt werden kann,
daß es auf den Fall der einzelnen Todesgefahr sich bezog,
»ne si convaluerit quidem donator,«
die drohende Gefahr war nur die Veranlassung, gestellt ist
173) Diese steht denn natürlich auch immer den Erben zu, wenn
sie den Widerruf beweisen können- So ist auch L. 11. §.8 el. donatt.int.
v et ux. »invitis heredibus — obligabit so condictione« zu verstehen.
174) verb, ut omni modo ex ea valetudine donatore mortuo res
non reddatur im Gegensatz^der mutata voluntas.

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