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Das wäre denn ein Jdactum nadnm gewesen, was zwar keine
Forderung bewirkt hätte, aber doch eine Schenkung und ei-
nen Eigenthumsübergaug: nach klassischem Recht gewiß ein
Unding *52).
Man lese nur alles verständig durch, und man wird
dieß nirgends finden, sondern immer das Gegcntheil, bis
auf eine Stelle, in der man es zu finden glau-
ben könnte, und die von denen, welche neuerdings das ab-
solute Erforderniß der Tradition behaupteten, gar nicht be-
rücksichtigt oder nur angeführt wird, obgleich die gemeine
Ansicht damit allerdings unterstützt worden ist. Es ist £ 2.
D. de Public, act. Von dieser soll aber weiter unten näher
die Rede seyn.
13. So viel ist nun aber gewiß, daß wenn keine Ueber-
tragung in inre oder durch Mancipatio» geschehen war, und
nun bloß tradirt wurde, durch besondre Beliebung bestimmt
werden konnte, sowohl daß das Eigenthum gleich übergehn
sollte, als daß es erst beym Tode übergehn sollte *53).
fragt sich nur, wenn nichts ausdrücklich hierüber verabredet
ist, auch nicht aus dem Zusammenhang erhellt, was die Mei-
nung gewesen, was ist denn im Zweifel anzunehmen? Sehen
wir hier erst einmal auf die Natur der Sache. Bey den
res nec mancipi war die Tradition, was die Mancipatio»
bey den res mancipi, ohne sie, durch bloßen Vertrag, konnte
kein Eigenthum übertragen werden, durch sie ging es über,
wenn nur eine zur Uebertragung desselben geeignete Causa
vorhanden war. Eine solche war nun aber unstreitig die
vonatio 154), oder wenn man die Liberalität von dem Hinge-
ben noch durch die Bezeichnung genauer absondern will, der
animus donandi. Es bedurfte hier also nur der Tradition,
und das Eigenthum ging über, oder wenn man unwissentlich
152) Rhein- Mus. a. a. O- S. 191.
153) 1*. 2. L. 29* D. h. t. cit» L. 15* in f. D. de manum, eit.
154) Pr* d. de donat. Xit* D. pro donato.