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len, zu St. Paolo und Pernambuco gewirkt hat. Auch
hier dauert der Cursus fünf Jahre; die beiden ersten sind für
Natur- und Völkerrecht und für Analyse der Staatsverfassung,
das dritte und vierte für Brasilianisches Recht,Seerecht und Han-
delsrecht, und endlich das fünfte für den Staatshaushalt be-
stimmt. Römisches Recht scheint ganz weggelassen zu seyn,
wenn es nicht mit zum Brasilianischen gehört; das kanonische
Recht aber soll im zweiten Jahre neben den vorhin genannten
Gegenständen vorgetragen werden.
II. Die juristischen Schriftsteller.
Balbi leitet das Uebergewicht der juristischen Literatur
über andere Fächer von der bisherigen Sitte ab, alle Acmter
in Portugal, sogar die Ministerien, ausschließend mit Juri-
sten zu besetzen; eine Sitte, die in neuester Zeit Ausnahmen
erleiden soll, obwohl sich nichts gegen dieselbe erinnern läßt,
wenn man nur die Jurisprudenz nicht auf die Gegenstände
der Advokatenpraris beschränken will, und wenn man nur die
juristischen Kenntnisse nicht für die einzigen hält, deren ein
Beamter bedürfe. Wir finden bei Balbi (Anhang S.XXVI
—XXXIV.) ein Verzeichniß von 62 lebenden oder erst seit
$800 verstorbenen Juristen, und manche dieser Namen find
auch nur der politischen Geschichte hinlänglich bekannt, obwohl
für Politik und Diplomatik noch einige andere Männer be-
sonders genannt werden (S. XCII—CI.) Die meisten dieser
Schriftsteller sind Praktiker, nur wenige Professoren. Als
einer der besten Schriftsteller über das portugiesische Recht
wird, nächst dem schon 1798 verstorbenen Mello, der Advokat
Manoel de Jlmeida e Souza de Lobao bezeichnet, welcher je-
doch auch nicht mehr am Leben ist. Von den übrigen Fächern
scheinen besonders Emphyteuse, Criminalrecht, Handelsrecht,
Prozeß und französisches Recht zahlreiche Bearbeiter gefunden
zu haben.
Zur Ueberstcht aller gedruckten Werke hat Balbi die