Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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am 1. August wird die Ehe geschlossen und mit dem
Weinberg dotkrt, der Mann macht im October die
Lese, am letzten December, etwa nachdem am 1. Novbr.
verpachtet worden, wird die Ehe getrennt.
Wir werden sehn, ob diese Beschränkung sich rechtfertigt,
wenn man in den Grund der ganzen Bestimmung tiefer ein-
dringt.
Von der natürlichen Auslegung der L.7. §. 1. solat,
matr. abweichende Berechnungsarten neuerer
Juristen.
§. 13. Jetzt wenden wir uns noch erst zu denjenigen,
welche die natürliche Auslegung ganz verlassen. Diese zweire
Hauptklasse unsrer Juristen zerfällt aber in mehrere Unterklas-
sen, wie in dem Programme gezeigt worden , von denen wir
gleich diejenigen als einer Widerlegung nicht werth (sie waren
in dem Programme zuletzt gestellt) herausnehmen, welche noch
nicht zufrieden mit dem, was Papinian an Frucht der beiden
Jahre in die Theilungsmasse bringt, noch mehr Hinzuthun
und also auch den Mann noch reichlicher bedenken wollen ®).
Wir wollen uns bloß mit denjenigen beschäftigen, welche
den Mann für übermäßig bedacht, und die Theilungsmasse zu
groß halten, sich eben deshalb eine andre Berechnungsart
ausdenken, und mit den Worten Papinians mehr oder weni-
ger vorsichtig zu vereinigen suchen. Da dieß nur auf sehr
künstliche Weise möglich war, so begreift sich leicht, daß sie
in der Ausführung wieder sehr auseinander gehen, denn wenn
die Kunst einmal die Natur unterjocht hat, so sind die Wege
mannigfaltig dieß zu beschönigen.
§.14. 1. Duarenus **) steht an der Spitze derjeni-
*) Fr. Trendelenburg Diss. de iure fructuum imprimis post Au-
gustum maturescentium in separat. Feudi ab allod. Bützow 1771. p.
28 — 49* —Iulius Pacius Lib. sing, ad novam Imp. Friderici consti-
tui. pag. Ql. sq. — Henricus a Suerin. Repet, lect. c. 22. (Otto
thes. T. IV.) gehören dabin.
. **) Disputat, annivers. Lib* I. c. 60- Enarrat ad Dig. h. 1.

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