Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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teren, und weiter nichts. Das Legat ist nur im weitesten
\ Ginne eine Schenkung , die eigentliche Schenkung (unter den
Lebenden) bringt ein Opfer; aber so viel hat das Legat mit
jeglicher Schenkung gemein, daß es bey ihm wesentlich darauf
abgesehen ist, den Begabten zu bereichern, ihm irgend einen Vcr-
. mögens-Vortheil zuzuwenden. Das ist bei der Erbeinsetzung ju-
! ristisch unwesentlich, obgleich es ökonomisch oft beabsichtigt wird.
Es läßt sich denken, daß der Erbe, zur ersten wie zur zweiten
Hand nichts wie Schulden zu repräsentiren hat, oder daß
doch mehr Schuld als Vermögen auf ihn gekommen ist, oder
wenigstens daß jene dieses erschöpft; indem er diese Schulden
bezahlen muß, bleibt Erbeinsetzung Erbeinsetzung und thut
vollaus ihre Wirkung. Dagegen ist Vermächtniß gar nichts,
wenn es keinen Gewinn gewährt, wie z. B. das Legatum debiti
gar nichts ist, wenn es nicht über die Schuld hinaus irgend
einen Vortheil mit sich führt.
12. Man könnte denken, dieß liege blos in der Natur
der römischen Erbeinsetzung, die darum so gefährlich war,,
weil sie den antretenden Erben, ohne Rücksicht auf den Be-
lang des vorhandenen Guts, unbedingt zur Zahlung aller
Schulden verpflichtete; schon durch Justinians Jnventarien-
recht scy dieß anders geworden, vollends durch das Deutsche
Recht, welches die Schulden nur so weit dem Erben auflegte,
als das disponible Vermögen reicht, wohin dann heut zu
Tage auch regelmäßig die Immobilien gehören (vergl. ob. S.
. 185). Ich mögte nicht so geradezu mit Eichhorn «) sagen,
; die Erbfolge scy bey uns schon längstens eine Successio unirer-
’salis im Sinne des römischen Rechts geworden, auch
^noch jetzt mögte ich das nicht sagen; denn auch im heutigen
'Deutschen Recht finden sich deutliche Spuren, und in manchen
Statuten, die noch jetzt gelten, ist es, wenn auch selbst nicht
ausgesprochen, doch in Folgerungen zu erkennen, daß zwar
eine Üniversalsuccession gilt (die wohl auch schon bis auf einen
*) T> St u.jR. Geschichte. §. 456.

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