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und das Anffallende liegt hier bloß in dem Ver-
hältniß desselben zu dem Natürlichen, nämlich
zu dem Ertrag der beiden Jahre, die hier con-
currirr n. ES bilden hier nämlich fünfzehn natürliche Mo-
nathe gleichsam ein juristisches Jahr, daö heißt aber nur, ihr
Fruchtertrag an Wein und Pacht wird auf ein juristisches
Jahr gelegt, so daß 4 Monathe desselben den Fruchtertrag
von fünf natürlichen Monathen an sich heranziehen. Was
dieß für einen Grund habe, konnte man nicht errathen.
§. 11. In steigender Progression scheint auch dieses Miß-
verhältniß immer zuzunehmen. Der Scheidungstag schneidet
hier die Pachtmonathe ab, um mit der Vindemia vereinigt zu
werden. So wie dieser weiter fortrückt, schneidet er mehr ab,
und wird er bis ans Ende des erst-letzten Jahrs geschoben,
so fallen elf Monath Pacht in die gemeinsame Kasse, denn
einen Monath hat nur die Weinlese für sich, und so bekommt
dieses eine Ehejahr statt fZ Frucht, ZK Frucht. Dieß scheint
nun vollends ungereimt, und so erhält dieß immer mehr das
Ansehn einer juristischen Künstlichkeit, die mit dem natürli-
chen Verhältniß im Widerspruch steht.
§. 12. Dieser Anschein frappirt zu Anfang einen jeden,
und Einige, denen ihr natürlich guter Sinn verwehrte die
natürliche Auslegung zu verlassen, haben sich bewogen ge-
glaubt, das Gesetz als ein i«s singulare zu behandeln, und
die Berechnung auf den Fall, wie er da vorgetragen, rein
und buchstäblich zu beschränken, um den Unsinn nicht weiter
auszudehnen, als grade dringend nöthig sey *>. Dieß ist nun
aber freilich rin Verfahren, was gegen alle Regel der In-
*) So z. B. ?iveUu8 var. resolut, lib. 1. c. 2. no 38. will gleich eine
andere Berechnung angewandt wissen, sobald auch nur der dies loca-
tionis ein andrer sey; etwa auch wenn der Scheidungstag ein andrer
sey? etwa auch sobald ein Kornacker oder sonst eine fruchttragende
Sache Ln Frage kommt? oder wenn ein Doppel- oder Fünfjahr Ln die
Stelle tritt? Für diese letzten Fälle sagt §. 7 — 9 derselben Lex aus-
drücklich, daß es nicht anders gehalten werden solle; also gewiß man
wollte etwas Generelles aufstellen.