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möglich; er wäre gänzlich nichtig, da die Unwiderruflichkeit
der Einsetzung gleich mitgegeben ist, ihr unwandelbar anklebt.
4. Es ist allerdings möglich, den Erbvertrag bis auf
einen gewissen Punkt widerruflich zu machen, dann muß es
aber nur durch ihn selbst geschehen- Weshalb sollte man nicht
Jemanden eben so gut , als ein von Testament ganz unab-
hängiges, ein bloßes Jntestaterbrecht durch Vertrag zusichcrn
können, warum nicht das Wenigere so gut als das Mehrere?
Es würde das doch ein besseres Recht geben,^als ein bloßeS
testamentarisches, da dieses bekanntlich durch einem simpeln
Widerruf unter gewissen Umständen aufgehoben werden kann.
Verleiht man das Jntestaterbrecht von Kindern (d. h. ein
vertragmäßiges so gut wie das gesetzliche), so ist darin auch
noch ein Notherbenrecht eingeschlossen. Freilich? allen Wi-
derruf frei zu lassen, würde Umgehung des Testaments seyn.
Aber wie nahe treten sich hier formlose und sehr förmliche
Verfügung, so daß die Unförmlichkeit des ganzen Rechts sich
nicht verkennen läßt.
5. Ist denn aber ein Erbvertrag niemals ein Verspre-
chen? Im eigentlichen Verstände nicht. Aber der gemeine
Sprachgebrauch ist hier nicht so genau, daß er nur daö
Versprechen nennt, was eine Verpflichtung des Versprechen-
den erzeugen soll. Ich verspreche dir, du sollst mein Erbe
seyn, könnte füglich den Sinn haben: ich sage es dir zu,
ich gelobe es dir, wie im, Sachsenspiegel, und dieses keinen
andern als: ich mache dich hiemit zu meinem Erben, und
verlaß dich darauf, es soll das nicht geändert werden. Ac-
eeptirt das der andre, so ist das eine wahre Institution cov-
trsetuelle. Eben so beim Vermächtniß. Aber wie wenn es
hieße: ich verspreche dich zu meinem Erben zu ernennen;
ich verspreche, diese Sache dir zu vermachen? Nach dem
Wortsinn würde das gar kein Erbvertrag seyn, und nur wenn
sich erweisen ließe, daß doch die Absicht darauf gerichtet ge
wesen, ihm augenblicklich Erbschaft oder Legat zuzusprechen,
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