mort« 66). Man kann dieß Wohl damit entschuldigen, baß die Rö-
mer das Wort obligsrl mitunter von Gebundenseyn im allge-
meinen gebrauchen, auch wohl selbst in juristischen Beziehungen,
z. B. wenn sie bei einem Pfände sagen, daß die Sache obli-
girt sey, wenn gleich hier ein dingliches Gefesseltseyn gemeint
ist. Allein wir Neueren haben mehr Ursache, es mit den
Worten genau zu nehmen, da die Sachen uns noch immer
nicht so geläufig werde» wollen, zumal wie hier, wo Ver-
wechselungen so nahe liegen 67). Und das Wort Obligatio
66) Merlin Rep. Instit. contract pag. 2^9.
67) Es ist unleugbar, daß in diesem Betracht die französischen
Juristen den wahren Begriff reiner gedacht und fester gehalten haben,
als unsere Juristen des verflossenen Jahrhunderts, (gleich im An«
fange dieses Jahrhunderts wird dieß schon besser, s. die kleine Schrift
von Pätz de successione per pactum promissa u. s. ty. Gott. 1801,
aber dann wieder Franz Schömann Handb. d. Civilr- B. 2.
IX. i. von Erbverträgen: mit wenig guten Gedanken, wie geistreich
dumm! z. B- gegen die Bemerkung, die Römer härten ihre Testamenti«
factio nicht durch Vertrag aufgcben dürfen, wendet er ein: »Sonder-
bar, der Römer durfte doch intestatus versterben«!) Dennoch sind
sie keinesweges ganz sicher. Sie haben für Erbvertrag und Pactum
successorium auch dasselbe Wort: paete successoire oder de succession,
aber, indem der Beerbungsvertrag und aus diesem wieder der Ein-
srhungsvertrag herausgehoben wird, sagen sie lieber, Institution con-
tractuelle, das ist schon ein Gewinn, da richtige Begriffe durch
richtige Benennungen unterstützt werden. Sie sprechen von Insti-
tution d’heritier, faite pär un contrat ordinaire — par un contrat de
mariage, d'association universelle u. f tu. Dann definiren sie es wie-
der un don irrevocable de succession ou d'une partie de succession
(hereditatem pacto dare hat man dafür oft lateinisch gesagt), indem
unter succession Univer.sal-Succession verstanden wird. — Der singu«
läre Erbvertrag wird meistens bey Seite geschoben, aus einem in
einem folgenden Kapitel anzuführenden Grunde. — Endlich sagen sie
kühn, der Erbvertrag sey un testament irrevocable oder ein testa-
ment par contrat, erschrecken aber vor ihrer eigenen Definition, in-
dem sie meinen, das sey doch eigentlich ein Widerspruch, eg ist dies
aber nachdem schon oben Angeführten eine eitle Sorge, denn unter
Testament eine Erbeinsetzung gedacht, was es im Wesentlichen immer
ist, und der Ausdruck ist vollkommen richtig, sobald man den Erb»
vertag gelten läßt, sagt dann aber auch nichts mehr als Institution
contractuclle. So die bey Älerlin Rep. Instit. contr. ausgezogenen
Schriftsteller; er selbst in den Questions de droit. Instit. contr. p.
142 aber sagt entschlossen sie sey von der testamentarischen Erbeinsetzung
durch nichts unterschieden, als dadurch daß sie unwiderruflich sey,
hier wie dort sey daher der Eingesetzte nur zu einem künftigen Erb»
fplgerecht bestimmt, und diese Bestimmung falle weg, es komme nicht