201
nur so viel klar ist, daß ein Beerbungs-Contrakt wirklich ge-
schlossen wurde.
2. Durch nichts ist mehr Verwirrung in diese Lehre ge-
kommen, als dadurch, daß mau sich hier einen gemeinen
Contract, der nur einen besonder» Gegenstand, und eine
Obligatio, die nur ihren eignen Stoff habe, gedacht hat.
Durch diese Verkehrtheit haben sich die Juristen des vorigen
Jahrhunderts vorzüglich ausgezeichnet. Da sie oft in der Ver-
legenheit sich befanden, in einem zweifelhaften Fall sich ent-
scheiden zu müssen, ob ein Testament oder ein Erbvertrag ange-
nommen werden sollte, da sie cs sich gefallen lassen mußten, daß
zuweilen letztwillige Verfügungen sogar in pacta dotalia c Ehe-
stiftungen) eingemischt wurden, wo sie denn wohl ganz widersin-
nig von »pacta in vim ultimae voluntatis confecta,« spre-
chen, und diese durch die römische mortis causa donatio zu
rechtfertigen suchen; gaben sie den erstaunlichen Rath dar-
auf zu scheu, ob verba obligatoria fz. B. »ich verspreche dir,
du sollst mein Erben seyn«) gebraucht worden, da scy denn
Erbvertrag; oder ob von »Erbe,« »Erbschaft,« gesprochen
worden, da sey denn letzter Wille, oder dock ein letztwilliger
Vertrag; und nach dieser Maxime sprachen sogar die gelehr-
ten Schöffenstühle 65). Als ob nicht grade das den Erbver--
trag characterisire, daß er die Succession in eine Erbschaft
bestimmt, und für diese einen Erben ernennt oder entfernt,
oder doch daraus ein Vermächtnis! gewährt. Aber auch fran-
zösische Rechtsgclehrte sprechen von einer »Obligation quc
contract l’instituant envers Tinslitud de lcti l.iisser, i\ titre
d’beritier, tons les biens qui lui resteront an jour de sa
65) Leyser Spec, 43. med. 6.7. Spec. 44* *ned, 1.2. Spec.
3o8.) und die dort cilirten Carpzov, Stryk, Berger u. a. m.
Leyser versteht sich selbst nur ungern — Woltma nn hätte gesagt:
invitis deMibus — ZU dieser Theorie, aber er weiß ihr nicht auszu-
(eugen. Srryk rieth, man möge nur hübsch die Worte so stellen,
daß ein Actus inter vivos herauskonnne, dann sey sicher ein Erbver-
trag, eine Hauprcautcl scy, nicht von erben und succediren zu
sprechen. —