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Kraft verloren hatte, vielmehr alle Veräußerungen, auch
die der Grundstücke, unter Lebenden, ungeachtet des Erbver-
trages, sobald sie nur nicht in fraudem pacti geschahen, zu-
zulassen.
18. Diese Consequenz machte sich denn auch endlich^) in
Theorie wie in Praxis, auch in Frankreich, geltend. ' Aber
merkwürdig bleibt immer, daß ungeachtet in dem letztern Lan-
de in abstracto dieselben irrigen Gründe allgemeiner Gül-
tigkeit der Erbvertrage geltend gemacht worden sind, diese
verkehrte Theorie doch dort nicht die Praxis beherrschen
konnte. Ein irriger Begriff von römischer vonatio morUs
causa, und eine ganz falsche Auslegung der L. 19. C. de pactis
(s. oben S. 163 re.) auf die sich der Adel in der Qualität von
Militeö berufen konnte^), um seine Erbverträge gegen das jus
commune romanorum zu sichern, obgleich in dieser Stelle durch-
aus kein privilegirter Erbvertrag enthalten i(t58)
60) Eichhorn a. a. £>. §. 571.
57) Eichhorn §. 455. Not. L. Auch in Merlin Repertoire —
Instit. contr. p. 240. 247. wird dieß als der erste Entstehungs- und
Rechtfertigungsgrund der Gültigkeit der Erbverträge angegeben, und
da begreift man nur nicht recht den t'ödtlichen Sprung, den das auf
die Ehestiftungen der Bürgerlichen gemacht hat. Was dort über die
bex. Ripuar. tit. 43 und daß dazu gehörige Capitulare gesagt wird, ist
rin seltsames Mißverständnis p. 245 wird dagegen die L. 19. C. de
pactis für bloße regleraens ab iatestat ausgegeben: beinahe sollte es
richtig seyn.
68) Die, auch in andern Materien so häufige Sucht, bekanntlich
schon von den Glossatoren der Rechrsbücher bis zur höchsten Unge-
reimtheit getrieben, nachher aber nur mit mehr Mäßigung doch im-
mer bis auf die neueste Zeit fortgesetzt, das einheimische Recht in dem
römischen wiederzusinden, und ihm erst dadurch wahre Sanetion zu
gewähren, wenigstens eS durch Analogien daraus zu verstärken, har
auch die Einkindschaft in eine Adoptio verwandelt, obgleich
es sich bei dieser ähnlich verhielt, wie bei jener alten Erbeinsetzung
der hex Sali ca tit. 49 (oben S. 180). Ein Kindesverhälrniß mit sei-
nen natürlichen Folgen ward auch hier hervorgebrachk, aber das
ward als etwas FactischeS sich selbst überlassen, das waS juristisch her-
bortrat, war ein Becrbungsvertrag, der die Vor-' und Nachkinder
hinsichtlich ihrer Erbtheile gleich stellte. Daß die irrige Vorstellung
auch noch in neuester Zeit zuweilen Beifall gefunden, lag meistens
darin, daß man bemerkte, die Nachkinder und zuweilen auch die Vor-
kindcr, nämlich wenn sie der Einkindung keine Opfer brachten, crhiel-