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lichen kamen, und die Urkunden von ihnen verfaßt wurde».
Daß man daraus auch mitunter einen bindenden Erbvertrag
zu machen suchte, wo es anging und zum Zweck führte'"-), so bin-
dend, wie jene solennen Institutionen, läßt sich vermuthen.
Oft mogte das schwer zu unterscheiden seyn, und vielleicht
ward es mit Fleiß nicht gar zu bestimmt ausgesprochen. Die
Rechte der nächsten Erben hatte man, selbst noch in der Karo-
linger Seit33), viel zu sehr zu schonen, als daß freier Erbver-
trag oder freies Testament auf Kosten dieser hatte gelten kön-
nen, Man blieb bei den kleinsten Veränderungen stehen, deren
sich die Kirche gerne annahm: Voraus eines Kindes33), glei-
ches Erbrecht der Töchter mit den Söhnen im Landeigenthum33),
Repräsentationsrecht der Enkel36); daß man das auch zuweilen
durch Verträge mit den Betheiligten zu befestigen suchte, ist
nicht unwahrscheinlich, wenn auch nach canonischem Recht dieß
nicht nölhig scheinen mogte: das waren denn aber Verzichte
auf das Volksrecht, also Enterbungsverträge, die mit Einset-
zungsverträgen oder Testament verbunden werden konnten.
Die in den Urkunden angedrohren Strafen, wenn Einer es
wagte zu widersprechen, halfen gewiß nicht aus. Bei Mar-
k ulf II. 13. finden wir eine Art Alimentencontract mit einem
Bruder, der doch in der Rubrik homo in loco filiomm ado-
ptatus 33) genannt wird, verbunden mit einer unwiderruflichen
*) Wo das Recht eines gesetzlichen Erben gegen die freie Testamenti-
faetion des R. R- befestigt werden sollte, mogte das nicht der Fall scyn.
33) Lud. pii Cap. a‘. 816. c. 7- Statutura est, ut nullus quilibet
ecclesiasticus ab Lis personis res deinceps accipere praesumat, qua-
rum liberi aut propinqui hac inconsulta oblatione possint rerum pro-
priarum exheredari. Man sehe aber dagegen Cap, 1, a. 819- c. 6.
34) Marculfi form. II. 11.
35) Marculf. 1. c. n. 12.
36) Marculf. ibid. n. io.
37) Denn Kinderlosigkeit wirb hier ebenfalls vorausgesetzt,
wie auch in Lex Baiuvar. XIV. 9. 3. In der letzten Stelle wird Te-
stamentum der Donatio entgegengesetzt, wie schriftliche Vollziehung
der Vollziehung durch Tradition. — Daß inan sich auf solche Weise
schon früher seinen Unterhalt im Alter oder bti Schwächlichkeit ver-
tragsmäßig verschaffen konnte, wird durch die Lex Sax. XV. 3. sehr
wahrscheinlich, obgleich dort bloß von dem Hauplrheil des Vermögens