Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Jg. 2 (1828))

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daher darf dieser weder durch bas Gesetz öffentlich angeordnet
seyn, noch durch eine Stipulatio poenae hervorgebracht wer-
den. Zu dieser Ansicht stimmen denn auch die einzelnen klas-
sischen oder halbklassischen Terte, die hiervon reden. In
L. 52. §. 9. D. pro socio sagt ulPi att, Socil sollten sich nicht
unter einander durch den Societäts-Contract zu Er-
ben ernennen, und so wie dnrch eine neue Jntestat-Erbord-
nung gegen das Gesetz einen entfernter« Verwandten dem
nähern vorziehn, oder sich auch nur die «libertas de supre-
mis iudiciis« benehmen oder beschränken dürfen. In lb. 5. C.
de pact. convent. tam snp. dote sagt Diocl etian, den
nichtgesetzlichen Erben (extraneis) könne man nur dnrch Te-
stament (dieß hier schon im Gegensatz von Erbvertrag gedacht)
die Erbschaft zuwenden. Habe daher ein Mann mit seiner
Frau im Dotal-Vertrag ausgemacht, daß ihm nach ihrem To-
de nicht bloß die Dos verbleiben, sondern auch die übrigen
Güter der Frau Zufällen sollten (ad fe pertinerent), so werde
die Erbfolge dadurch nicht verändert , aber auch eine persön-
liche Klage gegen die Erben der Frau könne das dem Manne
nicht geben, da dies gar kein obligatorischer Vertrag sey (quae
nullo modo debentur). Ferner auch, sagt derselbe Kaiser in
L. 34. C. de transact., wenn die Absicht auf einen obligatori-
schen Vertrag gerichtet war, indem man Sch die Erbschaft
vom Erblasser stipulirte, so sey doch ein solches Angelöb-
niß Cpollicitatio propriae hereditatis) ohne alle bindende
Kraft. In dieser letzten Constitution ist wohl nicht eigentlich
von einem wahren Erbvertrage die Rede, sondern cs wurde
wohl nur an eine Obligatio gedacht, die über den Tod hin-
ausreichen , und den Erben in ähnlicher Art wie beim Fidei-
commiß nöthigen sollte, die Erbschaft herauszngeben, dem
Erblasser aber doch schon augenblicklich dem Effect nach die
Freiheit zu testiren benehmen sollte: freilich ein juristisches
Unding. Endlich sollte auch ein Erbvertrag, den man dem
Effect nach beabsichtigt, nicht durch eine Privatstrafe erzwun«
Rhein. Mus. f. Jurisprudenz. II. il

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