lenz) (Rhein und Mosel,) Hambach, ( Johann
Heinrichs von Trier (Saard.) Hannsmann (Ber-
tram) von Bonn, (Rhein und Moseldep.) Aull
(Philipp) von Main;, (Donnersberg) und
Simon (Mathias) von Koblenz (Rhein und
Moseldep.)
S. M. haben am 20 November 1806 im Haupt-
quartier von Berlin ein Gutachten des Staats-
rachs vom 4ten desselben Monats genehmigt, wo-
durch entschieden worden ist, daß sowohl Pfarrer
und Dcsserventen von Sukursatpfarrcien, als
überhaupt alle Personen, welche Funktionen eines
Kultus versehen, die sie zur Residenz an einem be-
stimmten Orre verbinden, und wegen welcher sie
S. M. Treue schwören, die Wohlthat des Artikels
427! des Civilgesetzbuchs in Anspruch zu nchmen
hefugt sind. Wir werden dasselbe zu seiner^ Zeit
liefern,