Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 1 (1807))

( 26o )
» Daß ohngeachtet der Art. 407 will, daß der
Verwandte dem Verschwägerten in demselben Grade
vorgezogen werden solle, «nd in der- That die Ver-
wandte, aus welchen, der Familienrach bestand, von
väterlicher Seite drei Verschwägerte im Grade von
'.Geschwisterkindern, und von mütterlicher Seite zwei
' Verschwägerte im dritten Grade, und ein Ver-
wanbier gleichfalls im dritten Grade, waren, wäh-
rend sich in der Entfernung von zweien Myriame>
tern ein Vetter im Grade von Geschwisterkind von
väterlicher Seite-befand, nämlich der Herr S au-
viac, man doch daraus nicht ichliessen kann, daß
die Nichtberufung dieses letztern die Existenz der
^ besagten Versammlung mit einer Nullität behaftet
habe, weil der angeführte Amsel die Strafe der
Nullität nicht enthält;
„Angesehen, daß ohngeachtet der Art. 175 das
Gemeindehaus als den Orr bezeichnet, wo der Be-
amte des Civilstandes die Ehe abschliessen soll,,
diese Verfügung doch nicht als imperativ angesehen
. werden kann, und daß dieser Artikel die NichtBeob-
achtnng nicht.mit der Strafe der Nullität belegt;
daß der Artikel 165, der die Publizität vorschreibt-
gb ichfalls die Strafe der Nullität nicht enthält (??)
daß übrigens die Publizität einer Ehe nicht darin
besteht, daß sie auf dem Gemeindehause, sondern

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