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noch nach erstattetem Bericht Bemerkungen zu
wachen,) genau bestimmt.
2) Da es den Partheien nicht einmal verboten
ist, wahrend dem vorläufigen Verfahren über
die Zulässigkeit der Klage Denkschriften drucken
zu lassen, so kann ihnen dies Recht späterhin
, noch weniger benommen werden.
. z. Vor dem EndUrcheil kann nicht mehr über die
Frage debamrt werden, ob die erwiesene That-
sachen zur Ehescheidung stakt geben? in dieser
Hinsicht ist alles bereits entschieden Es kommt
, nur darauf an, ob die, deren Beweiß zuge-
lassen worden ist, erwiesen sind. ‘
Die Befugniß, welche der Artikel 259 dem Tri-
bunal in dem Falle, wo noch einige Hoffnung zur
Aussöhnung der Ehegatten vorhanden ist, gestattet,
das EndUrcheil noch ein Jahr zu verschieben, hat zu
zwei Streitfragen statt gegeben, von welchen uns
jedoch nur eine wirklich zweifelhaft scheint. Man
hat gefragt, ob das Tribunal nach Ablauf des
PrnfungsIahres die Ehescheidung unbedingt ermäch-
tigen müsse, oder ob es das Recht behalte, die
.Klage abzuweisen? Die Verfasser der pandectcs
fmncaises sind der letzten Meinung, scheinen aber
- aus einem ganz irrigen Gesi'chtsPunkt ausgegangen
zu sepn. Das Tribunal har, wie so eben bemerkt.