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Prozedur fei daher bloß zufällig, und müsse der
CivilProzedur nachstehen.'
Man erwiederre dagegen: bürgerliche unv
peinliche Klagen seien allzusehr verschieden, um
nicht oft ein kontradiktorisches Resultat zu haben;
der Beweiß, der dem CivilR'chter hinlänglich ge-
schienen habe, würde oft die Ueberzeugung der Ge,
schwornen um so weniger bestimmen können, als die
Absicht bei ihnen hauptsächlich in Anschlag komme,
statt daß der CivilRichter nur den Beweiß der
Tharsache zur Grundlage seiner Entscheidung ma-
che; diese gehässige Kontradiktion zweier Urrbeile
über dieselbe Sache, wovon eines entscheiden wurde,
es sei ein Verbrechen vorhanden, und das andere,
es sei keines vorhanden, würde aber vermieden,
wenn man die peinliche Prozedur vorausgehen liesse,
und die CivilKlage nur im Falle eines bejahenden
Ausspruchs der Geschwornen erlauben würde.
Offenbar hätte aber der Vorschlag der Sek-
tion das Interesse des Klägers allzusehr gekränkt:
ein Faktum kann nicht wichtig genug seyn, um eine
peinliche Verurcheilung zu verdienen, aber doch
mehr als hinlänglich, nm eine Ehescheidung zu be-
gründen. Die Lage des Ehegatten, der auf eine Art
mißhandelt worden wäre, die dem öffentlichen Mi-
nisterium zu einem peinlichen Verfahren geeigen-