Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 1807, Bd. 1 (1807))

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ternehmen crlmtbt hatten, Verzicht leisten konnte und
-mußte; daßseiner Erklärung zufolge die vier Einlei-
tungen von ihm sind und er die Materialien für die
Gegenstände, die er zu bearbeiten hatte, gesam-
melt hat;
«In Erwägung', daß es bei dieser Lage der
Dinge unschicklich seyn würde, wenn das Tribunal
über das mehr oder minder der Vorarbeiten von
Croze Magnan mathematische Berechnungen
anstellen und Probabil traten, ^erörtern wollte;
0-
«Mit Rücksicht aus die von C r o z e Magnan
- im Monat Floreal ir bereits empfangene drei.
' tausend Franks, und ohne Rücksicht, auf den
HanptAmrag des besagten Croze Magnan,
welcher dahin geht, als Eigenchümer in die Ab-
fassung des Textes wieder eingesetzt zu werden, mit
welchem es ihn abweißt, so wie auf das von Ro-
bi l l a r d geschehene Anerbieten von t a u se n d
Franken, welches es für unzulänglich, nichtig und
nicht geschehen erklärt;
Verurcheiltdie Gesellschaft Robiklard-Pe-
ronville und Laurent, dem besagten Croze
Magnan die Summe von achttau send Fran-
ken zu bezahlen, und fortzufahren, ihm in derselben
Art wie bisher, zwei Exemplarien von jeder Lie-

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