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gionen die nämliche ist; sei er rin Grunde seines
Herzens Heide oder Mahvmctaner, es schließt ihn
von keiner öffentlichen Staaisbedieuung aus. Erste
Anwendung. Freiheit der Geivissen.
Will er aber seinen innerlichen Glauben ausser-
lich an den Tag legen, so hat man zu unterscheiden,,
ob er cs allein und für sich, oder in Gesellschaft
mehrerer seiner Glaubensgenossen rhur. Im ersten
Falle bekümmert sich der Staat nicht mehr um seine
Religionsübungen als um jede andere Handlung
seines Lehens; sobald sie der öffentlichen Ordnung
nicht zuwiderlaufen, verhindert die Polizey ihn
nicht daran, Zweite Anwendung. Freiheit
der Religionen.
Anderst ist es, sobald mehrere gemeinschaftlich
einen Gottesdienst halten. Die Bildung einer je-
den Sekte erregt Aufsehen, oft Unruhen im Staate,
und es kommt daher der Negierung zu, ihre Grund-
sätze zu untersuchen, und ihren öffentlichen Gottes-
dienst zu erlauben oder verbieten, je nachdem erden
Sitten der Nation entspricht oder nicht. Gewöhn-
lich ist die Mehrzahl der Nation einem Glaubet!
zugechan, die Mehrzahl der Minorität wieder einem
Glauben. Vielleicht ist der Rest der Minorität in
eine Menge Sekten getheilt. Wenige können zwar
denselben Schutz aber nicht dieselbe Begünstigung
für ihren Glauben fordern,, als Viele. „ Der