Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

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1. Hasse
mit der rei uindicatio sich nicht helfen konnte. So ent-
stand für die Condictio als Hülfsklage der Saz, daß sie
nur auf Uebertragung von Eigenthum gehe, daß also nur
ein Nichteigenthümer in ihr Klager seyn könne. Mit der
condictio ex causa furtiua war es anders; nicht das
Bedürfnis rief sie hervor, sondern sie wurde, wie Gajus
sagt, odio furum eingeführt. Demgemäß konnte auch
nicht Bedürfnis ihr die Grenzen anweifen, und so behielt
das dare hier ganz die ursprüngliche AusdehnungUe-
bertragen von Eigenthumsbesi'z. Darüber hinaus aber
ging es auch nicht, und darum ward nicht jedem, der In-
teresse und deshalb die furti actio hatte, auch die con-
dictio ex causa furtiua gegeben, sondern allein dem
Eigenthümer, da ihm allein Eigenthumsbesi'z übertragen
werden konnte.
Die ursprüngliche. Thätigkeit der certi condictio, das
Einfordern eines Creditum, war gewiß schon zu Gajus
Zeit die unbedeutendste, es mochte schon damals selten
genug Vorkommen, daß eine deponirte, eine zu Pfand
gestellte Sache statt mit der Contraetsklage, der: depositi
oder pigneratitia; actio, mit einer certi condictio zu-
rükgefordert ward. Dagegen hatte sie große praktische
Wichtigkeit als Ergänzungsklage. So erklärt sich wohl,
daß Gajus ihre ursprüngliche Sphäre ganz vergißt, als
Regel für sie aufstellt, was nur die Grenzen des Bedürf-
nisses in ihrer abgeleiteten Function hervorgebracht hatten,
und so die furtiua condictio als Ausnahme hinstellt.
Uebrigens ist auch, wenn man von dem Einfordern der
res creditae absehen will, dieser Fall zu einzeln hinge-
stellt. Ein andrer ihm offenbar nachgebildeter, über den
zur Zeit des Labeo noch gestritten ward (L..25. §. 1. de
furtis), ist der, da ein mit Gewklt entrissenes Grundftük
condicirt wird. L. 2. §. 26. hon. vi raptor. Auch hier
behielt man die ursprüngliche Bedeutung der Intentio:

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