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Schenkung unter Ehegatten.
chemder natürliche und nächste Verstand jener Worte be-
stehen kan. Es soll wirklich kein solcher Sinn möglich
sein; hier aber muß die Interpretation der Worte, die sie
mit der zweiten Stelle in Einklang bringen soll, einmal
eben so gut sein, als die aufgegebene, und dann muß sie
den Einklang auch wirklich vollständig Hervorbringen, sonst
ist es ein richtigeres Verfahren, entweder den Widerspruch
als solchen stehen zu lassen, oder weil die Annahme eines
Widerspruchs zwischen zwei Stellen desselben Werks mis-
lkch ist, durch eine Emendation zu helfen, wie Anton
Faber gethan hat 6).
Die Erklärungen, welche man von unfern Worten
gegeben hat, genügen weder dem einen noch dem andern
jener Erfordernisse. Die schlechteste derselben ist wohl die
(von Glück gebilligte), daß unter der obligatio ciuilis
die Verbindlichkeit der Erben zu verstehen sei, die Schenkung
nicht anzufechten. Kaum besser ist eine andere(welcherG lü ck
ebenfalls seine Zustimmung nicht versagt), nach welcher
die Worte den Fall einer Schenkung durch Acceptilatkon,
wodurch der Schenker dem Beschenkten eine Schuld erlas-
sen habe, bezeichnen sollen; wenn man fragt, wer denn
hier nach Convalescenz der Schenkung-obligirt fei, fo er-
hält man eine ähnliche Antwort, wie bei der ersten Er-
klärung. Beide bedürfen keiner weiteren Widerlegung.
Eine dritte und zwar die gewöhnlichste Erklärung läßt den
Juristen von der Schenkung einer Schuldforderung gegen
einen Dritten sprechen. Die „civilis obligatio" wäre also
die zwischen dem Beschenkten und dem durch die Schen-
kung dessen Schuldner gewordenen Dritten. Sieht man
nun aber die Stelle selbst an, so findet man darin keine
Erwähnung der Personen, zwischen denen die Obligatio
exisiiren soll, und dieses Stillschweigen ist nur dann na-
6) Vgl. nun auch Löhr s. a. O. S. 24L.