Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

Nemo pro parte etc. 339
Zum LH eil untestirt sterben können, daß diese Art der Be-
erbung eintreten würde, wenn der Erblasser sogleich nach
gemachtem Testament stürbe, und daß der Gegensaz davon
Nicht ist: ex post facto pro parte intestatum uideri,
sondern wie auch die Worte ergeben: postea (vermöge
des spater noch hinzu erworbenen andern Vermögens) p.
p. t. p. p. i. mori posse. Und so kan diese ganze Aus-
druks-und Gedankenweise nur beim militärischen Testa-
mente Vorkommen; für unfern Fall hat sie keinen Sinn
m). Auch das erscheint willkürlich, wenn Manche
in der subjectiven Fassung unsrer Regel eine Hindeutung
darauf finden wollen, daß aus einem andern Grunde, als
der in der Willensbestlmmung des Erblassers liegt, eine
Concurrenz der Testaments- mit der Jntestaterbfolge sich
wohl denken lasse. Denn diese subjective Fassung ist nur
darum gewählt, weil der Grund der Regel in der Aus-
' schließlichkeit des testamentarischen Willens, . mithin im
Erblasser liegt; im Uebrkgen ist die objektive Fassung, die
sich z. B. auch in der'Stelle bei Cicero findet, eben so
wichtig. — Nur darin also, daß die Regel sagt decedere
potest oder heredes esse non possunt — nicht de-
cedere ui detur heredes effici possunt, weist
sie den Fall des für einen Theil der Erbschaft umgestoße-
nen'Testaments als in ihr gar nicht enthalten zürük.
Wir gehn jezt dazu über, unsere obige Behauptung,
daß Richter und Parteien in der officiosi querela stets an
unsere Regel gebunden waren und nur die res iudicata
dm scheinbar regelwidrigen Erfolg herbeiführte, zu beweisen.
Zuvörderst bringt dieses schon der color insaniae mit

134) Mit Recht sagt in lezterer Beziehung Thibaut a. tt.
O.: „man sieht gar nicht ein, warum das ex post milder behan-
delt werden soll, als das ab initio, besonders wenn mau daran
denkt, daß die Römer auch bei der Entsagung eines testamentari-
schen Erben den. erwähnten Nechtssaz annahmen."
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