Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

329

Neino pro parte etc.
des Nöm. Erbrechts das Soldatentestament mit den Rö-
mern als Ausnahme von unserer Regel auffaßt und den-
noch in der gleichzeitigen Anwendung jener Grundsäze kei-
nen Widerspruch findet.
Nach der richtigen Begründung und Auffassung unse-
rer Regel ist nun ein solcher Widerspruch keineswegs vor-
handen. Nach dieser beruht sie nicht darauf, daß der
Wille des Erblassers als solcher zu der Nothwendigkeit des
gesezlichen Erbrechts in einem gegenseitig absolut ausschlie-
ßenden Widerstreit stehe ^ dieses kann wahr sein, ohne daß
unsere Regel daraus folgte, wie oben gezeigt ist; sondern
darauf, daß der vererbende Wille im Verhältnis zu sei-
nem Objecte ein Gesez findet, welches ihn mit Nothwen-
digkeit auf die ganze Erbschaft bezieht. Und ihre Bedeu-
tung ist nicht die, daß Niemand über seine Beerbung zum
Theil wollen, zum Theil nicht wollen könne; auch die-
ses-ist wahr, spricht aber nur aus, daß der Mensch über-
haupt über einen Gegenstand nicht.zugleich wollen und
nicht wollen kan, sondern die, daß er nicht zum Theil
durch eigenen Willen (Testament) zum Theil durch einen
andern, der nicht der seinige ist, beerbt werden und eine
solche Beerbung auch nicht gültig wollen könne. Daher
stehn sich zwar Soldat und Nichtsoldat darin gleich, daß
jeder, wenn er über seine Beerbung will, nicht blos zum
Theil wollen kan; darin liegt aber auch gar nichts Be-
sonderes, der Vererbung Eigenthümliches: denn auch wenn
Jemand z. B. die Hälfte seiner Sache verschenkt, so
liegt darin nothwendig zugleich der Wille, daß er die
andere Halste nicht verschenken, sondern selbst behalten
will; jeder Wille, wie jedes Denken ist zugleich positiv
und negativ; aber darin weichen sie ab, daß der Nicht-
soldat nicht neben der Vererbung durch seinen Willen auch
eine Vererbung durch einen andern wollen kann; denn
uemo pro parle testatus pro parle iiiteslalus decedere

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer