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Nemo ' p r o p a r t e e l c.
jünger, so wird das crstere durch das leztere nothwendig
aufgehoben, selbst dann, wenn das frühere Erben auf daZ
ganze Vermögen, das leztere Erben auf einzelne Sachen
ekngesezt enthielt, oder was dasselbe ist, wenn im ersten
Erben für den einen Theil, im lezten Erben für den noch'
übrigen Theil ernannt waren. Denn da ein Testament
nichts anders als die ganze Erbschaft vererben kan, so
muß auch das leztere Testament so gelten, als wenn jene
Erben ohne Nennung von einzelnen Sachen oder Theilen
eingesezt waren Wenn dagegen ungewiß ist, welches
von beiden Testamenten das frühere'oder spätere sei, so
würde zwar keines durch das andere abgeschaft sein, aber
auch jedes dem andern im Wege stehn, und da es un-
möglich ist, daß Jemand mit zwei Willen über seine Eine
familia versterbe, so gilt keines von beiden 67). Von
diesem Falle spricht Ulpian in L. 19. xr. D. de testam.
scripserit et utruraque extet: ex utroque quasi ex uno compe-
tit bonorum possessio, quia pro unis tabulis habendum est et
supremum utrumque accipiemus. Jemand Hat ttt zwei Urkunden
in der einen A und B zur Hälfte, in der andern 6 und D anch
zur Hälfte eingesezt, und läßt nun beide zu derselben Zeit von den
Aeugen versiegeln und versieht sie mit den übrigen Solennitäten, so
ist offenbar nur Ein Wille und nur eine einmalige Erklärung dessel-
ben vorhanden. Etwas verschieden davon ist der Fall, wenn Jemand
mehre Orginalien, die jedes den ganzen Willen enthalten, vollzieht.
Doch würde anch b(t unum testamentum iu pluribus tabulis vor-
handen sein. §. 13- i- de testam, ord. L. 24. D. qui testam, fac.
L. 1. §. 5* D* de B. P. S. T. L. 3- §. 1« D. de tab. exhib.
L.47. D. de leg.2. Glück's Pandecten Comm. Bd.34. S.475 —
79. Ganz verschieden von jenem Falle ist aber der, wenn Jemand
zum Theil schriftlich, öum Theil mündlich testiren wollte. Diese
beiden Arten schließen einander aus und folglich würde als Testament
nur eines von beiden, oder wenn beide zusammen gelten sollten,
keines von beiden gelten. Enthielte das eine blos Legate, so wäre
es als Codkcill zu nehmen. L. ult. D. de iur. codicill.
66) L. 12* §. 1. D. de iniust. rupt. §. 3. I. quib. mod«
testam, iufirm.
67) Mit Recht beruft man sich also hierfür auf das allgemeine
Prkneip L. 188. pr. D.de R. I. Vbi pugnantia inter se iu testa-
mento iuberentur * neutrum ratum est; obgleich die Stelle nicht
gerade unfern Fall betrift.