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VII.. B ethmän n - Hollweg.
nur mit dem Beirathe ihres Lutors vornehmen können.
Bedenklich ist mir ferner die Erklärung,'die tulela impu-
berum sek ein munus duplex, der Vormund sei hier
Lutor und Curator zugleich, eine Darstellungsweise, welche
den Quellen fremd ist. Geradezu irrig ist aber, was zu-
lezt behauptet wird, die tutelae actio werde nur aus
der negotiorum gestio, also nicht wegen auctoritas ge-
geben 33).
Die Sache ist einfach diese. Frauen scheinen hin-
reichend selbständig, um in allen ihren Angelegenheiten
selbst zu entscheiden; nur bei gewissen besonders wichtigen
juristischen Handlungen sollte die auctoritas des Tutors
hinzukommen, die freilich, da der Lutor sie nicht verwei-
gern durfte, rechtlich betrachtet zu einer bloßen Form ber-
absank, in der Lhat jedoch so viel bewirkte, daß die Frau
immer einen Rathgeber zur ,Seite hatte, dem sie freilich
nach Belieben folgen oder auch nicht folgen konnte. Eben
deshalb war der Lutor auch für nichts verantwortlich.
Auf alle Geschäfte, bei denen auctoritas nicht nothwendig,
oder nicht einmal denkbar ist, z. B. nichtjuristische Admi-
nistrationshandlungen , hatte er gar keinen Einfluß. Einen
stärkeren Schuz bedurften die Unmündigen. Ihnen fehlt
das nöthige Urtheil, um in ihren rechtlichen Angelegenheiten
sich zu bestimmen und zu entscheiden. Diese Entscheidung
und damit die eigentliche Fürsorge ist in die Hände des
Lutors gelegt, dies ist seine Administration,, von welcher
er im tutelae iudicium Rechenschaft geben muß. Die
Administrationshandlungen sind aber von doppelter Art.-
juristische, als Rechtsgeschäfte, gerichtliche Handlungen u.
dgl., und nichtjuristische, Sorge für die Erhaltung und
Nuzung der Grundstüke, Gebäude, Sklaven u. s. w.
33) Sollte dies lezte des Verf's Ansicht nicht sein, so ist we-
nigstens sein Ausdruk so gewählt, daß er kaum anders verstan-
den werden kan , und eine Warnung vor jenem Misverstandnis
nothwendig.