Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

Recensio n (Rudorfs u. s. w.) 221.
zumal wenn es ein Verwandter oder Freigelassener ist
einen Fremden nur indirect durch Entziehung des Legats
aus dem väterlichen Testamente 20). Die deutsche Rechts-
sitte hat zwar dem Vormunde über die Person des Pfleg-
lings mehr eingeraumt; von dex Mitwirkung eines Fami-
lienrathes weiß auch sie nichts.
Das Richtige möchte wohl dies sein. Die Vormund-
schaft, wie sie das gemeine Recht anordnet, sorgt zwar
in vielen und wesentlichen Beziehungen für die Schuzbe-
dürftigen; unmöglich aber kann sie alle Bedürfnisse befrie-
digen, am wenigsten in jenen persönlichen Beziehungen,
denen völlig nur durch Elternliebe genügt wird; ja,
die Römer, in dem Gefühl, daß durch Eingreifen der
gerichtlichen Behörden hier mehr geschadet als, geholfen
werde,, haben der Vormundschaft einen mehr sachlichen
Wirkungskreis in der Verwaltung des Vermögens ange-
wiesen. Um so mehr bedurfte sic einer unjuristischen,
falschen Ergänzung, und diese fand sie dort, wie bei
uns, in verschiedenen persönlichen Verhältnissen, unter
denen die Blutsverwandschaft natürlich die erste Stelle
einnkmt, ohne dadurch zu einem gesezlich anerkannten
Familienrathe conllituirt zu sein.
II. Arten der Vormu ndschaft. A. Tutela
1. Begrif und Geschichte. §. 4. Hier wird der
Begrif der Tutel im Gegensaz der Cura mit Rüksicht
auf die Definition des Servius Sulpicius und geschicht-
lich erläutert. Die Exegese der L. l. de tutelis ist gründ-
lich und führt zu dem richtigen Resultat, daß diese, wie
so manche andere Definition der Römischen Juristen, un-
befriedigend sei, indem sie gerade die wesentlichen Merk-
male des zu bestimmenden Begrifs nicht erwähne. In
dem vollständigsten Best'z der allgemeinen Rechtsbegriffe,
auf welchen die Einheit und Gliederung des Systemes

20) £>. 1« 2. C. ubi pupiil. L. 1- 5. D. eod.
Rheinisch. Mus. VI. Sb. 2tcs Heft 15

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