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VII. Bethmann - Hollweg
mir das Wesen der Vormundschaft zu liegen, welches auch
durch die einleitende Bemerkung des Gajus, daß nur
Personen, welche nicht in potestate, manu, mancipio
seien, in tutela oder cura stehen könnten, vom Stand-
punkte des Römischen Rechts aus ganz richtig nngedeutet
wird. Der Vers, freilich geht hierbei von dem Germanischen
Rechte aus, welches nach seiner Behauptung §) eben darin von
dem Römischen Rechte abweicht, daß es die Gewalten des
Hausvaters über die seiner Gewere unterworfnen Perso-
nen, die Ehefrau und die Kinder, nicht als potestates,
sondern als wirkliche echte Vormundschaften, Species des
Mundii, betrachtet. In diese Ansichr sich versezend erklärt
der Vers, gerade umgekehrt die Römischen potestates für
Surrogate der Vormundschaft, indem sie sie überflüssig,
ja unmöglich machen, und läßt, da jene potestates ver-
altet sind, in der Darstellung des heutigen Rechts unter
den verschiednen Arten der Vormundschaft auch die des
Vaters und des Ehemannes erscheiüen (§. 25. 26.). Allein,
wenngleich zugegeben werden muß, daß die väterliche
und eheliche Gewalt des Deutschen Rechts durch ihre
mildere Natur, jene auch durch ihre Beschränkung auf die
Zeit der Hülfsbedürstigkeit, der Vormundschaft ähnlich sek,
so wird dadurch ihre Aufnahme in den Begrif der Vor-
mundschaft doch eben so wenig gerechtfertigt als durch den
Namen Mundium im altdeutschen Recht * * 5 6), oder die
Bezeichnung natürliche Vormundschaft bei den neuern
Juristen. Ehe und väterliche Gewalt bleiben dennoch
Familienverhältnisse von ganz eigenthümlicher Bedeutung,
welche nur nach Einer Seite hin als Schuzverhältnis sich
bedürftigkeit; wer sich einen Procurator bestellen kann, ist nicht
vollkommen indefensus.
5) S. 27. lvejter ausgeführt §. 24.
6) Dieses zeigt kn der Bestimmung und Bezeichnung rechtlicher
Begriffe zu wenig Scharfe, als daß auf diesen Namen solches Ge-
wicht gelegt werden könnte.