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über das Wesen der actio.
ihr ein Eigenthum ähnliches Recht zu Grunde liege; es ist
nur mit den Interdkctsactionen nicht anders; auch sie
dürfen nicht als Wirkungen des Besizes angesehen werden.
Endlich zeigt das Recht der Publiciana sein unabhängiges
Bestehen vom Besiz dadurch, daß es auch in Fallen ange-
nommen wird, wo nie Besiz war, L. 12. §. l. L. 15.
de Publ. in rem act. Die lezte Stelle heißt so r (Pom-
Nonius) "31 seruus meus quum in fuga sit, rem a
110a domino emat,^Publiciana mihi competere debet,
licet possessionem rei traditae per eura nanctus non
sim". Die Stelle macht Schwierigkeit, weil schon zur Zeit
des Pomponius angenommen war, daß man durch einen
flüchtigen Sklaven Besiz erwirke X. 1. §. 14. X. 13. pr.
L. 15. X. 50. §. 1. de acq. poss. Das licet darf also
nur von einem bestimmten Falle verstanden werden: selbst
in den Fällen, wo wir durch den entflohenen Sklaven den
Besiz der ihm Lradirten Sache nicht erlangen, sollen wir
sie mit der Publiciana verfolgen können. Dieses sind aber
die Falle, wo schon ein Andrer Besiz an dem Flüchtling
ergriffen hat. Daß durch einen solchen der Herr nicht
mehr Besiz erwerben könne, darüber war man entschieden,
X. 1. §. 6. de acq. poss. (Paulus). Rechte aber sollte
er durch ihn noch erwerben können: 1) Das relative
Recht der Publiciana, wie nach unsrer X.15. schon Pom-
ponius anmmt; 2) auch das absolute Recht, das Eigen-
Lhum, nach X.54. §. 4. d. A. R. D. (Modestinus). Pom-
ponius leugnet das noch in X. 21-pr. ood. Etwas der
relativen Natur dieser dinglichen Rechte Analoges, nur ge-
wissermaßen in umgekehrter Beziehung, haben wir in dem
Verhältnis des Eigenthums zu abgetrennten Rechten an
der'Sache (iura in re). Wird ein Ususfructus bestellt,
so heißt das: eine Seite der Sache, die vorher in ihrer
Totalität unter den Willen des Eigners gehörte, soll nun
dem Willen des Usufructuars unterthan sein. Aber diese
Abtrennung vom Eigenthum ist auch nicht eine absolute,