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VI. Hasse
Nach diesem Gang der Sache ist es zwar nicht un-
wahrscheinlich, daß zu Gajus Zeit das Recht der Taxa-
tion dem Judex noch in keinem Falle zugestanden ward.
Sollte also die Gefahr, deren Ulpian in der citirten Stelle
erwähnt, daß der Kläger sich die Gelegenheit zu.Nuze
mache, und eine unermeßliche Summe beschwöre, vermie-
den werden, so mußte die Beschränkung des Jusjurandum
vom P rato r ausgehen, er mußte dem Judex in der For-
mel ein Maximum, bis zu welchem er condemniren durste,
ansezen. Dazu diente die Condemnationsformel mit einer
Taxation; statt: quanti ea res erit, sezte er dann: dun-
laxat X milia; u. ähnliches. Won der condemnatio
infinita sagt Gajus in §. 51., daß sie bei in rem actiones
und der actio ad exhibendum eintrat. Daraus ließe
sich vermuthen, daß die Condemnation mit duntaxat
zu Gajus Zeit hauptsächlich bei Instruction der bonae
fidei actiones natürlich immer nur in der formula in
>* factum concepta angewandt ward. Gerade diese bonae
fidei actiones sind es auch, in denen zu Ulpian's Zeit
das Recht der Taxation dem Judex zustand, und so ist
denn wohl anzunehmen, daß dieses Recht in der Periode,
die zwischen Gajus und Ulpian liegt, gerade für die
bonae fidei actiones vom Magistratus in das oflicium
iudicis 'überging, und sich dann von den bonae fidei
iudicia auf alle Fälle des in litem iusiurandum aus-
dehnte. Der Uebergang an 'den Judex war äußerst na-
türlich; zumal in einer Zeit, da der Judex in allen Din-
gen durch strenge Formeln weniger gebunden zu sein an-
si'ng. Auch als noch dem Prätor allein das Recht der
Taxation zustand, machte er vielleicht selten Gebrauch da-
von. Sollte er nemlich das Interesse des Klägers durch
Aufstellung eines Maximum beschränken, so mußteer schon
das Factische des Falles näher kennen, als er wohl mei-
stens Zeit hatte, es kennen zu lernen. Daher finden wir
auch in der formula in factum concepta der depositi