Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

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IV. Dreck

denjenigen, welche nach der altern Recension blos als Cn-
pitula 6xtt-30i-äiiiJrir» zu betrachten sind; der Tit. 7. pr.
ist sogar erst von spaterer Hand, am Ende der ganzen
Handschrift, nachgetragen worden. ' In dem von Ge-
bauer benuzten, mit Cod. Aug. I. bezeichnten, vormals
zu Augsburg, gegenwärtig zu München befindlichen Ma-
nuscripte 10) fehlt dieser leztere Text gänzlich; der erste
(II. F. 6.) nimmt hingegen dieselbe Stelle darin ein, wie
im Hallischen. Auch sagt Cujacius gegen das Ende
seines Commentars zu diesen Texten, daß sie “inmelio-
ribus libris” nicht vorhanden seien; eine entsprechende Be-
merkung enthält außerdem die Glosse zu II. F. 7. In
den beiden Berliner Handschriften, so wie in den vier
Manuftripten, welche Gebauer neben dem Cod. Aug. I.
benuzt hat, und die, wie die Berliner, sich der neuern
Recension anschließen,-finden sich dagegen diese Stellen,
und zwar zwischen II. F. 5. und II. F. 7. §. ±. Dem
allen zufolge leidet es keinen gegründeten Zweifel, daß
beide Texte in der ältern Recension noch nicht gestanden
haben. — Auf ihr Dasein oder Nichtdasein in den ein-
zelnen Handschriften ist daher ganz besonders zu achten.
D. Eine andere Abweichung beider Necensionen be-
steht auch darin, daß der schon oben erwähnte Aufsaz des
Ugo de Gambolado in den Handschriften der neueren
Recension fehlt, in denen der altern Recension aber ange^r
troffen wird, nemlich hier hinter II. F. 22. Zeugnis dar-
über liefern die Tübinger und Hallische Handschrift, des-
gleichen der Cod. Aug. I. laut der Gebauerschen Aus-
gabe. In den übrigen, von Gebauer (und Schwarz)
verglichnen Manuscripten, so wie in den beiden Berliner
Handschriften fehlt er; eben so in dem Codex, welcher der

10) Schräder Prodromus corpor. iur. ciuil. png. 63*
Ntuu. 117,

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