über den Einfluß der eapitis deminutio. 109
ähnlich wie das Civilrecht selbst in dem Fall übergange-
ner 5UL6 dahin schlichtete, daß er beiden Momenten gleiche
Bedeutung ließ und so den Patron auf die Halste berief.
Da nun. in Ermangelung von eingesezten Erben oder sui
heredes ' non. naturales jener Conflict wegfällt und zu
der natürlichen Forderung des Patrons auch das regelmä-
ßige Jntestaterbrecht hknzutrktt, so muß er von hier an
in solidum zugelassen werden. Auch wird dieses durch
die Bezugnahme auf die srühere societas bonorum nicht
nur nicht Entkräftet, sondern vielmehr bestätigt. Denn
diese ist nur gegen die freigewordene Familie des 'libertus
selbst gerichtet;, ihr . entspricht also unsere b. p. nur in dem
Falle , wo der Freigelassene^ entweder selbst sich einen Er-
ben. ernennt ^und. so. civilrechtlich seine sachliche iarnilia
erhalten hat, oder wo durch Annahme von sui sein
Stamm fortgesezt wird. Ueber diese beiden Falle hinaus
tritt der rein erbrechtliche Gesichtspunkt ein, welcher von
selbst eine Berufung zum ganzen Nachlaß mit sich bringt.
Auch haben wir noch eine Stelle übrig, welche ausdrük-
lich bezeugt, daß in dem Falle, wo der eingesezte Erbe
zwar'die hereditas angetreten, aber die b. p. nicht ver-
langt hatte, der Prator dem Patron außer-der schon er-
theilten dimidiae partis O. t. b. p. noch auf den übrigen
Lheil und somit -zusammen für die ganze Erbschaft die
b. p. versprach 24),- ein sicherer Beweis, daß jene Be-
schränkung auf die Halste-nur durch das Verhältnis zu
einem vorhandenen s. t. b. possessor bestimmt war.
Unser Resultat wäre also.- daß zwar aus dem Edict
unde legitimi niemals feer , patronus c. deminutus eine
24) L. 6* pr. D. de B. P. Davon, daß der eingesezte Erbe
die hereditas angetreten habe, sagt die Stelle nichts. Es folgt
aber daraus, daß der Patron schon coirn-a tabulas b. p. verlangt
haben soll, welches nicht möglich ist vor Antretung der Erbschaft.