Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

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HL Huschke
Hinsichtlich der ersten Frage hätten wir an sich die
Wahl zwischen den Gassen unde legitimi, tamquam ex
familia und unde cognati manumissoris. Es fällt aber
in die Augen, daß bloß die erste Gasse hieher paßt,
weil bloß diese dem Patron und dessen Kindern, d. h. den
Personen, welchen der Prätor diese dimidiae partis b. p.
verheist, eigen ist. Auch führt darauf der Umstand, daß,
wenn der Prätor in dem Patron überhaupt ein Recht an-
erkennt, er doch zunächst von der Regel ausgehn muß,
d. h. von dem Zustande und der Berechtigung desselben,
worin er ohne c. d. sich befindet. Daß man aber nicht
etwa sagen könne, ohne c. d. werde dem Patron das
Recht, welches er unde legitimi habe, mit derselben das
der siebenten Gasse gewährt, folgt daraus, daß der Prä-
tor ohne alle Rüksi'cht auf c. d. dasselbe Recht dem Pa-
tron überhaupt ertheilt und dieses nicht etwa für den pa-
tronus c. deminutus durch einen Cognaten des Freige-
lassenen oder durch Personen der vierten bis sechsten Classe
verloren geht. ^ >
Was die zweite Frage betrift,. so könnte man zu-
nächst sich zu der Annahme geneigt fühlen, auch da, wo
unser Edict nicht c. t. oder c. s. n. n. zur Anwendung
komme, sei das pratorische Versprechen stets auf die
Hälfte beschränkt, theils weil der in jenen Fällen aus-
drüklich ausgesprochene Wille auch für die nicht besonders
erwähnten Fälle gelten müsse, theils weil der Ursprung
dieser b. p. aus der societas totorum bonorum darauf
führe. Dennoch halte ich mich jezt vom Gegentheil über-
zeugt. Offenbar nemlich bezieht sich die Beschränkung auf
die Hälfte in jenen beiden Fällen auf den ekgenthümlichen
Kampf, in welchen hier die dem Patron gebührende na-
türliche Ehrerbietung mit dem an sich bessern Rechte der
eigentlichen Erben tritt, ein Kampf, den der Prätor

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