Full text: Rheinisches Museum für Jurisprudenz (Bd. 6 (1834))

. Aber den Einfluß der capitis deminutio. 1Q7
nicht bezweifelt werden, daß dieses,, abgesehn von der
Form, in welcher es auftritt, auf Seiten des Patrons
ein Jntestaterbrecht ist, ähnlich dem Pflichttheilsrechte,
welches durch die querela inofficiosi testamenti geltend
gemacht wird. Hierdurch kommen wir aber zu dem wich-
tigen Resultat, daß der Prator durch diese b. p. im Pa-
tron mittelbar ein natürliches, von seiner o. d. nicht zu
zerstörendes Jntestaterbrecht anerkennt. In die regelma-
, ßige Reihe der b. possessiones ab intestato gehört sie
nicht; denn wie der Prator sie ausspricht,, tritt sie ent-
weder dem gültigen Testament, oder, dem regelmäßigen,
auch vom Prätor anerkannten Jntestaterbrecht entgegen 23)
und weicht auch darin von dem lezteren ab, daß. sie noth-
wendig nur auf einen Theil geht. Daher kann sie ex
edicto (de bonis libertorum) niemals als gewöhnliche
b. p. ab intestato Vorkommen. TCbev in dem Princip,
von welchem der Prätor stillschweigend in jenem Edl'ct
ausgeht, liegt doch die Anerkennung eines Jntestaterb-
rechts und im geeigneten Falle muß dieser implicite, auf-
gestellte Grundsaz durch Decrete zu wirklichen b. posses-
siones ab intestato sich entwickeln.
Nur zwei Fragen sind dabei noch zu beantworten.
Erstens: welche Kraft hat dieses Jntestaterbrecht, oder
mit andern Worten, welcher Classe in der Reihefolge der
gewöhnlichen b. possessiones ab intestato steht es gleich?
und zweitens: umfaßt es immer nur die Hälfte, wie in
den ausgesprochenen beiden Gestalten der c. t. und c. s.
n. n. b. p., oder geht es gegen minder Berechtigte auf
die ganze Erbschaft?

23) Denn unde liberi beruft der Prätor auch die «VII »ntura-
les (L. l. §. 6- v mide liberi) «nb jene Classe geht nach der re-
gelmäßigen Folge der Classe unde legitimi schlechthin vor.

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