Full text: Journal für Gesetzkunde und Rechtsgelehrsamkeit (Jg. 2, Bd. 2 (1806))

( 49§ >
standen und den Sitten überlassen müßte. ' 7Der Vorschlag,
dem Artikel eine - Ausnahme für obigen Fall beizuj -tzttt^
ward demnach verworfen. Da derselbe daher unbedingt
ist, so bleibt es in der Theorie immer richtig, daß
derjenige, der ins Ausland ziehen will / berechtigt ist,
zu fordern, daß feine Frau chm dahin folge.
- Die Nochwendigkeit der Ermächtigung-der Frau von
Seiten ihres Mannes (21z), um vor Gericht aüftutteren,
ist ein Ausstuß der ihm zuerkannte» Gewalt. Das neue
Gesetz enthalt aber darin eine wichtige Neuerung für die
Provinzen des. geschriebenen Rechtes, daß die Frau die-
ser Ermächtigung sogar für die ihre Paraphernalren betref-
fende Prozesse und Kontrakte bedarf (L 8 C. de pact conv.).
DirStrenge desGrundfatzes geht so weit,daß sie derselben so-
. gar dann bedarf r wenn sie Kr aft ihres Ehekontrakts mit ih-
rem Manne in Trennung der Guter lebt, oder diese Trennung
durch ein Urtheil gegen ihn erwirkt hat. Auch gieng diese
letzte Verfügung nicht ohne Widerspruch von Seiten einiger
Nppcllationshöfe durch. Sie bedarf ferner dieser Ermach*
tigung als Klägerin, und als Beklagte, und selbst wenn sie
ein öffentliches von' dem ihres Mannes getrenntes Ge-
werbe treibt (220), ohngeachecr sie in diesem letzten Falle
derselben nicht bedarf, um in Hinsicht aufdieses Gewerbe zu
kontrahiren (ibid.). Man gieng dabei von dem Grund-
satz aus, daß, wenn ste Klägerin ist, ste Zeit genug hat
diese Formalität zu erfüllen, und daß, wenn sie Beklagte
ist, nichts den Kläger hindert, ihren Mann zugleich mir
ihr vorzuladen. . Sie bedarf derselben endlich selbst, wenn
sie den Prozeß als Mädchen oder Wiltwe erhoben hatte,

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